Fahrplan zur Verbraucherinsolvenz
Wie Sie die Verbraucherinsolvenz vorbereiten und wie sie abläuft.
Mit der Verbraucherinsolvenz können Sie Ihre Schulden in den Griff bekommen und wieder ein normales Leben führen.
Verbraucherinsolvenz bedeutet: Sie bezahlen keine Schulden mehr.
Statt dessen müssen Sie einen Teil Ihres Einkommens abgeben. Nach sechs
Jahren werden alle Schulden erlassen und Sie sind schuldenfrei.
Die Verbraucherinsolvenz ist für die Betroffenen eine wirkliche
Erleichterung. Wer es nicht allein aus den Schulden schafft, sollte sich
nichts vormachen. Besser als jahrelange Schuldenqual ist die Verbraucherinsolvenz allemal.
Wollen Sie eine Verbraucherinsolvenz vorbereiten,
wird Ihnen mein "Fahrplan zur Verbraucherinsolvenz" eine wichtige Hilfe
sein. In 13 kleinen Schritten erfahren Sie alles Wichtige zur
Vorbereitung und zum Ablauf.
So vorbereitet, wird Ihnen die Entschuldung garantiert leicht und reibungslos gelingen.
Dann sind Sie schuldenfrei.
1. Wenn die Pfändung droht
So richtig über die Schulden bewusst, werden sich die Betroffenen sobald die erste Pfändung droht.
Dann geben sie alles und wollen eine Pfändung oder den Besuch des Gerichtsvollziehers um jeden Preis vermeiden. Häufig höre ich das Zitat: "Wir leben vom Kindergeld, vom normalen Einkommen bezahlen wir Schulden".
Dieser Zustand wird jahrelang durchgehalten. Erst nachdem sich stressbedingt ernsthafte Gesundheitsprobleme einstellen und schließlich gar nichts mehr geht, suchen die Betroffenen nach Hilfe.
Die jahrelange Quälerei muss nicht sein. Wenn die Schuldenfalle zuschnappt, dann ist das eben so. Man sollte sich nichts vormachen.
Wie kann man beispielsweise bei einem Gehalt von 1.200 EUR jemals 20.000 EUR Schulden zurückzahlen? Ist der Kredit bereits gekündigt, zahlen Sie mindestens 2.500 EUR Zinsen pro Jahr.
Anstelle sich auf die Pfändungsgrenzen zu berufen, bringen die
Betroffenen lieber jeden Cent zur Begleichung der Schulden auf. Geld zum
Leben bleibt da nicht übrig. Rechnungen werden geschoben, es entstehen neue Löcher.
Wer in einer ähnlichen Situation steckt, sollte vernünftig sein. Er sollte alle Zahlungen einstellen und eine Verbraucherinsolvenz beantragen.
Mit der Verbraucherinsolvenz enden alle Pfändungsversuche und nach sechs Jahren ist man schuldenfrei. Auch wenn dies eine lange Zeit ist, so besteht zumindest wieder Hoffung und in das Leben kehrt wieder Ruhe ein.
2. Der Antrag auf Verbraucherinsolvenz
Am Anfang der Verbraucherinsolvenz steht der Verbraucherinsolvenzantrag. Dies ist ein gesetzlich vorgegebenes Musterformular, in welchem sehr ausführlich Ihre finanziellen Verhältnisse wie Einkommen und Schulden abgefragt werden.
Der Antrag ist SEHR sorgfältig auszufüllen.
Besitzen Sie beispielsweise noch ein altes Konto mit einem Guthaben von 3
EUR, geben Sie dieses an. Oder Sie schließen es vor dem
Insolvenzverfahren. Denken Sie beispielsweise auch daran, Ihre
vermögenswirksamen Leistungen anzugeben.
Das Ausfüllen wird in der Regel von der Kanzlei oder Schuldnerberatung übernommen. Diese müssen Sie ohnehin mit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beauftragen.
Auch wenn die Kanzlei den Antrag ausfüllt, überprüfen Sie ihn auf jeden Fall auf Vollständigkeit. Im Zweifel halten Sie den Kopf dafür hin, dass alles richtig ist.
Ein unvollständiger Insolvenzantrag kann einen
Gläubiger in Versuchung bringen, Ihnen die Restschuldbefreiung streitig
zu machen. Dies muss nicht sein.
Achten Sie bitte auch darauf, dass diejenigen Personen und Firmen, denen Sie Geld schulden, in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages vollständig aufgelistet sind.
Die Höhe der Schulden muss ebenfalls stimmen. Sollten Sie unsere Kanzlei oder www.online-schuldenfrei.de beauftragen, brauchen Sie sich darum nicht zu kümmern. Die Abfrage des
Schuldenstandes bei den Gläubigern wird von uns übernommen.
3. Wie Sie die Insolvenz vorbereiten
Wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen will, muss sich an eine öffentliche Schuldnerberatung wenden oder an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Diese Schuldnerberatung oder Rechtsanwaltskanzlei wird für Sie eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchführen. Wenn diese scheitert, ist der Weg zur Verbraucherinsolvenz frei.
Bitte verwechseln Sie die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht mit dem Freiwilligen Schuldenvergleich, der Ihnen über www.vergleich-schuldenfrei.de als Alternative zur Verbraucherinsolvenz zur Verfügung steht.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist eine Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz und hat deren Eröffnung zum Ziel.
Der freiwillige Schuldenvergleich hingegen will eine Verbraucherinsolvenz vermeiden. Die Entschuldung erfolgt nicht über die Insolvenz, sondern per Teilzahlungsvergleich gemäß § 779 BGB.
Die Entschuldung mittels Teilzahlungsvergleichs ist weitaus aufwendiger und deswegen teurer, als eine Verbraucherinsolvenz.
4. Sammeln Sie Gläubigerpost
Als erste Maßnahme zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz sammeln Sie bitte die Gläubigerpost.
Mit „Gläubigerpost“ meine ich alle Drohbriefe,
Mahnungen, Gerichtsurteile, Mahn- und Vollstreckungsbescheide,
Pfändungsprotokolle sowie Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung.
Heften Sie die Gläubigerpost am besten in einen Ringbuchordner, sortiert nach Gläubigern, den jeweils aktuellsten Schriftwechsel obenauf.
Wichtig ist es, dass Sie alle Gläubiger erfassen. Auf die genaue Höhe der Schuld kommt es nicht an, weil wir den Schuldenstand ohnehin abfragen.
Anhand Ihres Ringbuchordners werden wir die Gläubigerliste des Insolvenzantrages ausfüllen. Das ist komplizierter, als Sie denken.
Es reicht nicht, die Gläubigeranschriften nur ungefähr zu benennen, sondern die Anschriften müssen zustellungsfähig sein.
Zustellungsfähig bedeutet, sämtliche Aktenzeichen
der Gläubiger, genauestes Benennen der Firmennamen, Namen der
vertretungsberechtigten Geschäftsführer, usw.
Gläubiger und Gläubigervertreter dürfen ebenfalls nicht verwechselt werden. Der Gläubiger ist die Stelle, der man Geld schuldet. Der Gläubigervertreter hingegen treibt das Geld für den Gläubiger ein.
Ein Inkassobüro kann also niemals ein Gläubiger sein. Bei der Gläubigerliste sind Richter äußerst penibel, kleinste Auffälligkeiten führen zu Beanstandungen des Gerichts.
5. Eröffnen Sie ein neues Konto
Zur Vorbereitung einer Insolvenz ist es besonders wichtig, dass Sie ein neues Gehaltskonto einrichten. Befindet sich das derzeitige Gehaltskonto im Minus, ist ein neues Konto geradezu überlebenswichtig.
Mit dem neuen Konto vermeiden Sie zweierlei:
Kontopfändung: Weil das Konto neu ist und deswegen kein Gläubiger kennt, kann es vorläufig nicht gepfändet werden.
Totalverlust eines Monatseinkommens: Ist Ihr
Gehaltskonto derzeit im Minus, wird die Bank das Konto schließen, sobald
sie von der Insolvenz erfährt. Dann fehlt Ihnen ein Monatsgehalt. Die
Freigabe ist nicht gerichtlich erzwingbar, weil die Bank Ihr Gehalt mit
den Schulden verrechnen darf.
Eröffnen Sie deswegen ein Guthabenkonto bei einer neuen Bank. Die alte Bank behandeln Sie nun als Gläubiger und heften den Vorgang in den Gläubiger-Ringbuchordner ein.
Haben Sie negative Schufa-Einträge und ist zu befürchten, dass Ihnen ein neues Konto verweigert wird, befolgen Sie bitte folgenden Tipp:
Gehen Sie zu einer Bank, die Sie nicht kennt und sagen Sie
folgenden Zauberspruch: Guten Tag, ich war in der Schuldenberatung, mein
Anwalt schickt mich, ich muss ein Insolvenzverfahren machen und
benötige ein neues Konto, mein altes Konto ist gesperrt.
Das klappt immer und wenn nicht auf Anhieb, dann beim zweiten Mal.
Sobald das neue Konto eingerichtet ist, lassen Sie Ihr Einkommen dorthin überweisen.
Ändern Sie außerdem alle wichtigen Zahlungen, wie Miete, Telefon, usw.
Das neue Konto keinesfalls den alten Gläubigern verraten. Also auch
nichts überweisen.
Das neue Konto bleibt natürlich nur bis zum nächsten
Offenbarungseid unentdeckt. Aber das dauert ein Weilchen und bis dahin
sind Sie längst in der Verbraucherinsolvenz.
6. Stellen Sie die Zahlungen ein
Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die alten Gläubiger ein.
Miete, Strom und alle anderen lebenswichtigen Dinge bedienen Sie
natürlich weiter. Bei den anderen Gläubigern aber gibt es keine
Ausnahme. Pleite ist pleite, Sie bezahlen nichts und niemanden mehr!
Selbst die Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sollte Sie nicht zu weiteren Zahlungen bewegen.
Mit der Verbraucherinsolvenz wird eine eidesstattliche Versicherung wirkungslos. Deshalb macht es keinen Sinn, wenn Sie sich davor drücken.
Sie müssen die eidesstattliche Versicherung auf Verlangen des
Gerichtsvollziehers zwar erklären, aber dies wirkt sich in keinster
Weise auf die spätere Restschuldbefreiung aus.
Sollten Sie nach Zahlungseinstellung von den
Gläubigern Anrufe oder Post erhalten, ist es im Prinzip völlig egal, wie
Sie darauf reagieren. Das Thema "Schulden" ist für Sie erledigt, man
soll Sie in Ruhe lassen.
Endgültigen Pfändungsschutz erhalten Sie erst mit dem Gerichtsbeschluss über die Eröffnung der Insolvenz.
Kommt es bis dahin zu einer Kontopfändung,
beantragen Sie beim Amtsgericht unverzüglich Freigabe Ihres Kontos. Denn
alles kann man Ihnen nicht wegnehmen (siehe Pfändungstabelle).
7. Retten Sie, was gerettet werden darf
Zur Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz gehört die Überlegung, welches vorhandene Vermögen man vor der Insolvenz noch „retten“ darf.
Im Prinzip dürfen Sie gar nichts retten, aber viele tun es trotzdem und hoffen, nicht erwischt zu werden. Ob Sie das genau so versuchen, entscheiden Sie selbst.
Sicherlich wird es weiterhelfen, wenn Sie die Grenzen zwischen erlaubt und verboten kennen:
Erlaubt ist, wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt Ihrer Familie maßvoll aufbrauchen. Maßvoll bedeutet: nicht wesentlich über den Pfändungsgrenzen.
Verdienen Sie beispielsweise bei einer
Unterhaltspflicht 1.200 EUR netto, dürfen Sie vom Vermögen ca. 200 EUR
monatlich zum Einkommen zugeben (auch ein höherer Betrag wird sicherlich
noch toleriert).
Erlaubt ist natürlich auch, wenn Sie vom Ersparten die Schulden abbauen. Wie und wem Sie das Geld verteilen, bleibt Ihnen überlassen.
Erhalten Sie während der Insolvenz eine Erbschaft,
geht der volle Betrag an den Insolvenzverwalter und während der
Wohlverhaltensperiode zur Hälfte. Sie dürfen die Erbschaft aber
ausschlagen. Möglicherweise werden die Miterben sich erkenntlich zeigen.
Sparen Sie Vermögenswirksame Leistungen oder eine Lebensversicherung an, macht es keinen Sinn, diese weiter zu bezahlen. Darüber freut sich nur der Insolvenzverwalter.
Besitzen Sie noch ein Auto? Dürfen Sie es im Insolvenzverfahren behalten? Nein, das Auto fällt in die Insolvenzmasse.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Auto für die Ausübung Ihres Berufs brauchen und der Arbeitgeber hierzu eine schriftliche Bestätigung
erteilt. Sind Sie beispielsweise Schichtarbeiter und erreichen den
Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, besteht solch ein
Ausnahmefall.
Andernfalls müssen Sie das Fahrzeug dem Insolvenzverwalter zwecks
Verwertung übergeben. Sie können ihr "eigenes" Fahrzeug aber auch aus der Insolvenzmasse herauskaufen, indem Sie den aktuellen Schätzpreis bezahlen.
Möglich wäre aber auch, dass Ihnen ein Freund oder Verwandter ein Auto kauft und Sie damit fahren lässt. Die Kraftfahrzeugversicherung dürfen Sie auf Ihren Namen laufen lassen, Sie dürfen nur nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein.
8. Lassen Sie sich beraten
Suchen Sie sich von Beginn an einen Berater, der für Sie die
Verbraucherinsolvenz einleitet. Als Berater kommen entweder öffentliche
Schuldenberatungsstellen oder spezialisierte Rechtsanwälte in Betracht. Beide Möglichkeiten bieten ihre Vor- und Nachteile.
Die öffentliche Schuldnerberatung kostet Sie kein Geld, Sie müssen jedoch lange Wartezeiten in
Kauf nehmen. Einige meiner Mandanten haben bereits eine öffentliche
Schuldnerberatung aufgesucht, bevorzugen nach dieser Erfahrung jedoch
lieber eine anwaltliche Beratung.
Die bessere Wahl sind meines Erachtens spezialisierte Rechtsanwälte. Ein solcher Rechtsanwalt müsste Ihren Antrag binnen drei Monaten bearbeitet und bei Gericht eingereicht haben. Er ist der Profi in allen Fragen zum Insolvenzverfahren.
Der Nachteil des Rechtsanwalts besteht darin, dass er Geld von
Ihnen will und das ist in Ihrer Situation bekanntlich besonders knapp.
Früher gab es hierzu Beratungshilfe, aber diese wurde nahezu vollständig abgeschafft.
Damit Sie sich meine Beratung trotzdem leisten können, halte ich meine Gebühren so gering wie mir als Rechtsanwalt gemäß Gebührenordnung gerade noch erlaubt und eine Zahlung in Raten ist ebenfalls möglich.
Ein Hinweis noch: Unter dem Dach von www.Online-Schuldenfrei.de habe
ich die Vorteile einer öffentlichen Schuldenberatung und die einer
anwaltlichen Beratung miteinander vereint: Das Verfahren ist einerseits kostengünstig, andererseits schnell und präzise, wie die Beratung von einen Fachanwalt. Sehen Sie sich doch nach dem Durchlesen dieses Textes dort mal um.
9. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung
Die Aufgabe Ihres Beraters besteht darin, Sie über die Insolvenz aufzuklären und den Insolvenzantrag auszuarbeiten.
Hierzu muss der Berater einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan entwerfen, in dem alle Gläubiger samt aktuellem Schuldenstand und Quote aufgelistet sind.
Der Schuldenbereinigungsplan enthält außerdem Angaben zu Ihrem Einkommen und einen Vorschlag, wie die Schulden zurückzuführen sind.
Diesen Schuldenbereinigungsplan sendet der Berater den Gläubigern und fordert sie binnen vier Wochen zur Zustimmung auf.
In der Regel kommt der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande.
Aber das macht nichts, denn nun ist der Weg zur eigentlichen
Verbraucherinsolvenz frei und wir können Ihren Antrag zwecks
Schuldenbefreiung bei Gericht einreichen.
Der Schuldenbereinigungsplan muss exakt und vollständig sein. Bitte überprüfen Sie den Plan und verlassen Sie sich nicht blind
auf den Berater. Ist etwas falsch oder unvollständig, baden Sie es aus
und nicht der Berater.
10. Den Antrag bei Gericht einreichen
Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung beendet ist, übersenden wir den Verbraucherinsolvenzantrag an das zuständige Insolvenzgericht.
Wiederum ca. vier Wochen später, erhalten Sie vom Insolvenzgericht einen Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ....
Ab diesem Tag beginnt das Verfahren und auf den Tag genau sechs Jahre später sind Sie schuldenfrei.
Von nun an dürfen die Gläubiger Sie nicht mehr belästigen und Gerichtsvollzieherbesuche haben sich ebenfalls erledigt.
Sollten Sie dennoch weitere Post von den
Gläubigern erhalten, ist diese bedeutungslos. Taucht allerdings ein
vergessener Gläubiger auf, der nicht in der Gläubigerliste des
Insolvenzantrages steht, müssen Sie diese Post unbedingt aufbewahren und
dem späteren Insolvenzverwalter mitbringen.
11. Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren
Die Bearbeitungszeit der Gerichte liegt derzeit
bei etwa vier bis sechs Wochen. Haben Sie bis dahin nichts gehört,
sollten Sie unbedingt nachhaken. Immer wieder kommt es vor, dass
Insolvenzanträge bei Gericht verloren gehen.
Geht alles gut und haben sich keine Beanstandungen ergeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das
Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter, in der Verbraucherinsolvenz
auch Treuhänder genannt.
Dieser lädt Sie ein, zu einem Interview in seine Kanzlei. Nehmen Sie diesen Termin unbedingt wahr. Sollte Ihnen etwas dazwischen
kommen, rufen Sie bitte an und bitten um Terminsverlegung.
Wahrscheinlich wird das Einladungsschreiben des Treuhänders ein Auskunftsformular enthalten, in dem Sie nochmals Ihre Vermögenssituation erklären müssen.
Auch wenn sich die Informationen wiederholen, bitte ausfüllen.
Dann übernimmt der Insolvenzverwalter das Verfahren.
12. Verlauf des Insolvenzverfahrens
Wie die Insolvenz verläuft, liegt insbesondere an der Person des Insolvenzverwalters und wie Sie mit der neuen Situation zurecht kommen. Deshalb hierzu ein paar Verhaltenstipps:
Bedenken Sie, der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Freund, sondern Ihr Feind. Behandeln Sie ihn respektvoll.
Der Insolvenzverwalter ist auch nicht Ihr Rechtsanwalt. Das heißt, er wird kaum reagieren, wenn Sie Fragen haben oder mit ihm sprechen wollen. Dazu ist er nicht verpflichtet.
Lassen Sie den Treuhänder deswegen in Ruhe. Wenn
er etwas von Ihnen will, wird er sich SCHRIFTLICH bei Ihnen melden.
Beantworten Sie seine schriftlichen Anfragen ebenfalls schriftlich und
behalten Sie eine Kopie Ihres Schreibens als Nachweis.
Neben Ihren Einkommensverhältnissen recherchiert der Treuhänder
auch nach Steuerrückerstattungsansprüchen und Betriebskostenerstattung,
weil beides zur Insolvenzmasse gehört. Also wird er entsprechende Unterlagen von Ihnen abfordern.
Im Insolvenzverfahren können Sie nach wie vor tun und lassen, was Sie wollen. Sie müssen den Insolvenzverwalter beispielsweise nicht fragen, ob Sie in den Urlaub fahren oder die Wohnung wechseln dürfen.
Der Insolvenzverwalter ist nur für die Insolvenzmasse da. Das heißt: Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, geht nach wie niemanden etwas an!
Sie müssen nur in zwei Fällen von sich aus automatisch tätig werden:
Wenn Sie umziehen oder wenn sich Ihre Einkommens- oder
Vermögensverhältnisse ändern. Informieren Sie den Insolvenzverwalter
darüber ebenfalls schriftlich.
Irgendwann hat das Verfahren sich eingespielt und Sie werden nichts mehr von dem Treuhänder oder Gericht hören. Das ist normal und ein gutes Zeichen. Lassen Sie es so laufen.
Vergessen Sie nie, dass auch Sie als Schuldner nicht rechtlos sind. Sollte der Insolvenzverwalter die Grenzen überschreiten, ist eine Beschwerde beim Insolvenzgericht durchaus angebracht.
In der Regel dauert das eigentliche Insolvenzverfahren etwa ein bis zwei Jahre. Die Aufgaben des
Insolvenzverwalters bestehen in dieser Zeit einerseits darin, die genaue
Höhe Ihrer Schulden zu ermitteln und andererseits die Insolvenzmasse zu
Geld zu machen.
„Zu Geld machen“ bedeutet hier zweierlei. Einerseits verwertet der
Insolvenzverwalter alle Lebensversicherungen, Sparbücher, Fahrzeuge,
usw. und schreibt den Verwertungserlös einem Sonderkonto gut.
Andererseits pfändet er - falls vorhanden - den pfändbaren Teil Ihres Einkommens.
Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse und die Feststellung aller Schulden abgeschlossen hat, bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin. Dort verteilt das Gericht die Insolvenzmasse an die Gläubiger.
Damit ist das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen.
13. Die Wohlverhaltenszeit
Mit dem Schlusstermin endet die eigentliche Insolvenz und es beginnt die Wohlverhaltenszeit.
Insolvenz und Wohlverhaltenszeit zusammen dauern auf den Tag genau sechs Jahre, ab dem Gerichtsbeschluss, mit dem das Gericht die Verbraucherinsolvenz eröffnet hat.
In der Wohlverhaltenszeit erhalten Sie wie bisher nur das pfändungsfreie Einkommen. Aber die Wegnahme von Neuerwerb entfällt. Das heißt, man kann wieder ansparen oder eine Altersvorsorge bilden.
In der Wohlverhaltenszeit lässt man Sie vollständig in Ruhe. Wie bisher will der Insolvenzverwalter lediglich Ihre Einkommensnachweise sehen.
Sind die sechs Jahre Gesamtzeit schließlich abgelaufen, erlässt das Gericht einen Beschluss, der Sie von allen Schulden befreit.
Dann sind Sie schuldenfrei.
Die Schufa vermerkt nochmals für drei Jahre, dass Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen haben. Dann ist auch dieser Eintrag gelöscht.
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