Fahrplan zur Verbraucherinsolvenz
Schritt 1: Wenn die Pfändung droht
So richtig über die Schulden bewusst, werden sich die Betroffenen sobald die erste Pfändung droht.
Dann geben sie alles und wollen eine Pfändung oder den Besuch des Gerichtsvollziehers um jeden Preis vermeiden. Häufig höre ich das Zitat: Wir leben vom Kindergeld, vom normalen Einkommen bezahlen wir Schulden".
Dieser Zustand wird jahrelang durchgehalten. Erst nachdem sich stressbedingt ernsthafte Gesundheitsprobleme einstellen und schließlich gar nichts mehr geht, suchen die Betroffenen nach Hilfe.
Die jahrelange Quälerei muss nicht sein. Wenn die Schuldenfalle zuschnappt, dann ist das eben so. Man sollte sich nichts vormachen.
Wie kann man beispielsweise bei einem Gehalt von 1.200 EUR jemals 20.000 EUR Schulden zurückzahlen? Ist der Kredit bereits gekündigt, zahlen Sie mindestens 2.500 EUR Zinsen pro Jahr.
Leider wissen viele Betroffene nicht, dass sie nur den pfändbaren Teil ihres Einkommens für Schulden aufwenden müssen.
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Anstelle sich auf die Pfändungsgrenzen zu berufen, bringen die Betroffenen lieber jeden Cent zur Begleichung der Schulden auf. Geld zum Leben bleibt da nicht übrig. Rechnungen werden geschoben, es entstehen neue Löcher.
Wer in einer ähnlichen Situation steckt, sollte vernünftig sein. Er sollte alle Zahlungen einstellen und eine Verbraucherinsolvenz beantragen.
Mit der Verbraucherinsolvenz enden alle Pfändungsversuche und nach sechs Jahren ist man schuldenfrei. Auch wenn dies eine lange Zeit ist, so besteht zumindest wieder Hoffung und in das Leben kehrt wieder Ruhe ein.
Schritt 2: Der Verbraucherinsolvenzantrag
Am Anfang der Verbraucherinsolvenz steht der Verbraucherinsolvenzantrag. Dies ist ein gesetzlich vorgegebenes Musterformular, in welchem sehr ausführlich Ihre finanziellen Verhältnisse wie Einkommen und Schulden abgefragt werden.
Der Antrag ist SEHR sorgfältig auszufüllen. Besitzen Sie beispielsweise noch ein altes Konto mit einem Guthaben von 3 EUR, geben Sie dieses an. Oder Sie schließen es vor dem Insolvenzverfahren. Denken Sie beispielsweise auch daran, Ihre vermögenswirksamen Leistungen anzugeben.
Das Ausfüllen wird in der Regel von der Kanzlei oder Schuldnerberatung übernommen. Diese müssen Sie ohnehin mit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beauftragen.
Auch wenn die Kanzlei den Antrag ausfüllt, überprüfen Sie ihn auf jeden Fall auf Vollständigkeit. Im Zweifel halten Sie den Kopf dafür hin, dass alles richtig ist.
Ein unvollständiger Insolvenzantrag kann einen Gläubiger in Versuchung bringen, Ihnen die Restschuldbefreiung streitig zu machen. Dies muss nicht sein.
Achten Sie bitte auch darauf, dass diejenigen Personen und Firmen, denen Sie Geld schulden, in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages vollständig aufgelistet sind.
Die Höhe der Schulden muss ebenfalls stimmen. Sollten Sie unsere Kanzlei oder www.online-schuldenfrei.de beauftragen, brauchen Sie sich darum nicht zu kümmern. Die Abfrage des Schuldenstandes bei den Gläubigern wird von uns übernommen.
Schritt 3: Wie Sie die Insolvenz vorbereiten
Wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen will, muss sich an eine öffentliche Schuldnerberatung wenden oder an eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei.
Diese Schuldnerberatung oder Rechtsanwaltskanzlei wird für Sie eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchführen. Wenn diese scheitert, ist der Weg zur Verbraucherinsolvenz frei.
Bitte verwechseln Sie die außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht mit dem Freiwilligen Schuldenvergleich, der Ihnen über www.vergleich-schuldenfrei.de als Alternative zur Verbraucherinsolvenz zur Verfügung steht.
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist eine Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz und hat deren Eröffnung zum Ziel.
Der freiwillige Schuldenvergleich hingegen will eine Verbraucherinsolvenz vermeiden. Die Entschuldung erfolgt nicht über die Insolvenz, sondern per Teilzahlungsvergleich gemäß § 779 BGB.
Die Entschuldung mittels Teilzahlungsvergleichs ist weitaus aufwendiger und deswegen teurer, als eine Verbraucherinsolvenz.
Schritt 4: Sammeln Sie Gläubigerpost
Als erste Maßnahme zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz sammeln Sie bitte die Gläubigerpost.
Mit „Gläubigerpost“ meine ich alle Drohbriefe, Mahnungen, Gerichtsurteile, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungsprotokolle sowie Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Heften Sie die Gläubigerpost am besten in einen Ringbuchordner, sortiert nach Gläubigern, den jeweils aktuellsten Schriftwechsel obenauf.
Wichtig ist es, dass Sie alle Gläubiger erfassen. Auf die genaue Höhe der Schuld kommt es nicht an, weil wir den Schuldenstand ohnehin abfragen.
Anhand Ihres Ringbuchordners werden wir die Gläubigerliste des Insolvenzantrages ausfüllen. Das ist komplizierter, als Sie denken.
Es reicht nicht, die Gläubigeranschriften nur ungefähr zu benennen, sondern die Anschriften müssen zustellungsfähig sein.
Zustellungsfähig bedeutet, sämtliche Aktenzeichen der Gläubiger, genauestes Benennen der Firmennamen, Namen der vertretungsberechtigten Geschäftsführer, usw.
Gläubiger und Gläubigervertreter dürfen ebenfalls nicht verwechselt werden. Der Gläubiger ist die Stelle, der man Geld schuldet. Der Gläubigervertreter hingegen treibt das Geld für den Gläubiger ein.
Ein Inkassobüro kann also niemals ein Gläubiger sein.
Bei der Gläubigerliste sind Richter äußerst penibel, kleinste Auffälligkeiten führen zu Beanstandungen des Gerichts.
Schritt 5: Eröffnen Sie ein neues Konto
Zur Vorbereitung einer Insolvenz ist es besonders wichtig, dass Sie ein neues Gehaltskonto einrichten. Befindet sich das derzeitige Gehaltskonto im Minus, ist ein neues Konto geradezu überlebenswichtig.
Mit dem neuen Konto vermeiden Sie zweierlei:
Kontopfändung: Weil das Konto neu ist und deswegen kein Gläubiger kennt, kann es vorläufig nicht gepfändet werden.
Totalverlust eines Monatseinkommens: Ist Ihr Gehaltskonto derzeit im Minus, wird die Bank das Konto schließen, sobald sie von der Insolvenz erfährt. Dann fehlt Ihnen ein Monatsgehalt. Die Freigabe ist nicht gerichtlich erzwingbar, weil die Bank Ihr Gehalt mit den Schulden verrechnen darf.
Eröffnen Sie deswegen ein Guthabenkonto bei einer neuen Bank. Die alte Bank behandeln Sie nun als Gläubiger und heften den Vorgang in den Gläubiger-Ringbuchordner ein.
Haben Sie negative Schufa-Einträge und ist zu befürchten, dass Ihnen ein neues Konto verweigert wird, befolgen Sie bitte folgenden Tipp:
Gehen Sie zu einer Bank, die Sie nicht kennt und sagen Sie folgenden Zauberspruch: Guten Tag, ich war in der Schuldenberatung, mein Anwalt schickt mich, ich muss ein Insolvenzverfahren machen und benötige ein neues Konto, mein altes Konto ist gesperrt.
Das klappt immer und wenn nicht auf Anhieb, dann beim zweiten Mal.
Sobald das neue Konto eingerichtet ist, lassen Sie Ihr Einkommen dorthin überweisen. Ändern Sie außerdem alle wichtigen Zahlungen, wie Miete, Telefon, usw. Das neue Konto keinesfalls den alten Gläubigern verraten. Also auch nichts überweisen.
Das neue Konto bleibt natürlich nur bis zum nächsten Offenbarungseid unentdeckt. Aber das dauert ein Weilchen und bis dahin sind Sie längst in der Verbraucherinsolvenz.
Schritt 6: Stellen Sie die Zahlungen ein
Nachdem das neue Konto eingerichtet ist, stellen Sie jegliche Zahlungen an die alten Gläubiger ein.
Miete, Strom und alle anderen lebenswichtigen Dinge bedienen Sie natürlich weiter. Bei den anderen Gläubigern aber gibt es keine Ausnahme. Pleite ist pleite, Sie bezahlen nichts und niemanden mehr!
Selbst die Aufforderung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sollte Sie nicht zu weiteren Zahlungen bewegen.
Mit der Verbraucherinsolvenz wird eine eidesstattliche Versicherung wirkungslos. Deshalb macht es keinen Sinn, wenn Sie sich davor drücken.
Sie müssen die eidesstattliche Versicherung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers zwar erklären, aber dies wirkt sich in keinster Weise auf die spätere Restschuldbefreiung aus.
Sollten Sie nach Zahlungseinstellung von den Gläubigern Anrufe oder Post erhalten, ist es im Prinzip völlig egal, wie Sie darauf reagieren. Das Thema "Schulden" ist für Sie erledigt, man soll Sie in Ruhe lassen.
Endgültigen Pfändungsschutz erhalten Sie erst mit dem Gerichtsbeschluss über die Eröffnung der Insolvenz.
Kommt es bis dahin zu einer Kontopfändung, beantragen Sie beim Amtsgericht unverzüglich Freigabe Ihres Kontos. Denn alles kann man Ihnen nicht wegnehmen (siehe Pfändungstabelle).
Schritt 7: Retten Sie, was gerettet werden darf
Zur Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz gehört die Überlegung, welches vorhandene Vermögen man vor der Insolvenz noch „retten“ darf.
Im Prinzip dürfen Sie gar nichts retten, aber viele tun es trotzdem und hoffen, nicht erwischt zu werden. Ob Sie das genau so versuchen, entscheiden Sie selbst.
Sicherlich wird es weiterhelfen, wenn Sie die Grenzen zwischen erlaubt und verboten kennen:
Erlaubt ist, wenn Sie Ihr Vermögen für den Lebensunterhalt Ihrer Familie maßvoll aufbrauchen. Maßvoll bedeutet: nicht wesentlich über den Pfändungsgrenzen.
Verdienen Sie beispielsweise bei einer Unterhaltspflicht 1.200 EUR netto, dürfen Sie vom Vermögen ca. 200 EUR monatlich zum Einkommen zugeben (auch ein höherer Betrag wird sicherlich noch toleriert).
Erlaubt ist natürlich auch, wenn Sie vom Ersparten die Schulden abbauen. Wie und wem Sie das Geld verteilen, bleibt Ihnen überlassen.
Erhalten Sie während der Insolvenz eine Erbschaft, geht die Hälfte an den Insolvenzverwalter. Sie dürfen die Erbschaft aber ausschlagen. Möglicherweise werden die Miterben sich erkenntlich zeigen.
Sparen Sie Vermögenswirksame Leistungen oder eine Lebensversicherung an, macht es keinen Sinn, diese weiter zu bezahlen. Darüber freut sich nur der Insolvenzverwalter.
Besitzen Sie noch ein Auto? Dürfen Sie es im Insolvenzverfahren behalten? Nein, das Auto fällt in die Insolvenzmasse.
Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Auto für die Ausübung Ihres Berufs brauchen und der Arbeitgeber hierzu eine schriftliche Bestätigung erteilt. Sind Sie beispielsweise Schichtarbeiter und erreichen den Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, besteht solch ein Ausnahmefall.
Andernfalls müssen Sie das Fahrzeug dem Insolvenzverwalter zwecks Verwertung übergeben. Sie können ihr "eigenes" Fahrzeug aber auch aus der Insolvenzmasse herauskaufen, indem Sie den aktuellen Schätzpreis bezahlen.
Möglich wäre aber auch, dass Ihnen ein Freund oder Verwandter ein Auto kauft und Sie damit fahren lässt. Die Kraftfahrzeugversicherung dürfen Sie auf Ihren Namen laufen lassen, Sie dürfen nur nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein.
Schritt 8: Suchen Sie sich einen Berater
Suchen Sie sich von Beginn an einen Berater, der für Sie die Verbraucherinsolvenz einleitet. Als Berater kommen entweder öffentliche Schuldenberatungsstellen oder spezialisierte Rechtsanwälte in Betracht. Beide Möglichkeiten bieten ihre Vor- und Nachteile.
Die öffentliche Schuldnerberatung kostet Sie kein Geld, Sie müssen jedoch lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Einige meiner Mandanten haben bereits eine öffentliche Schuldnerberatung aufgesucht, bevorzugen nach dieser Erfahrung jedoch lieber eine anwaltliche Beratung.
Die bessere Wahl sind meines Erachtens spezialisierte Rechtsanwälte. Ein solcher Rechtsanwalt müsste Ihren Antrag binnen drei Monaten bearbeitet und bei Gericht eingereicht haben. Er ist der Profi in allen Fragen zum Insolvenzverfahren.
Der Nachteil des Rechtsanwalts besteht darin, dass er Geld von Ihnen will und das ist in Ihrer Situation bekanntlich besonders knapp. Früher gab es hierzu Beratungshilfe, aber diese wurde nahezu vollständig abgeschafft.
Damit Sie sich meine Beratung trotzdem leisten können, halte ich meine Gebühren so gering wie mir als Rechtsanwalt gemäß Gebührenordnung gerade noch erlaubt und eine Zahlung in Raten ist ebenfalls möglich.
Ein Hinweis noch: Unter dem Dach von www.Online-Schuldenfrei.de habe ich die Vorteile einer öffentlichen Schuldenberatung und die einer anwaltlichen Beratung miteinander vereint: Das Verfahren ist einerseits kostengünstig, andererseits schnell und präzise, wie die Beratung von einen Fachanwalt. Sehen Sie sich doch nach dem Durchlesen dieses Textes dort mal um.
Schritt 9: Die außergerichtliche Schuldenbereinigung
Die Aufgabe Ihres Beraters besteht darin, Sie über die Insolvenz aufzuklären und den Insolvenzantrag auszuarbeiten.
Hierzu muss der Berater einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan entwerfen, in dem alle Gläubiger samt aktuellem Schuldenstand und Quote aufgelistet sind.
Der Schuldenbereinigungsplan enthält außerdem Angaben zu Ihrem Einkommen und einen Vorschlag, wie die Schulden zurückzuführen sind.
Diesen Schuldenbereinigungsplan sendet der Berater den Gläubigern und fordert sie binnen vier Wochen zur Zustimmung auf.
In der Regel kommt der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande. Aber das macht nichts, denn nun ist der Weg zur eigentlichen Verbraucherinsolvenz frei und wir können Ihren Antrag zwecks Schuldenbefreiung bei Gericht einreichen.
Der Schuldenbereinigungsplan muss exakt und vollständig sein. Bitte überprüfen Sie den Plan und verlassen Sie sich nicht blind auf den Berater. Ist etwas falsch oder unvollständig, baden Sie es aus und nicht der Berater.
Schritt 10: Den Antrag bei Gericht einreichen
Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung beendet ist, übersenden wir den Verbraucherinsolvenzantrag an das zuständige Insolvenzgericht.
Wiederum ca. vier Wochen später, erhalten Sie vom Insolvenzgericht einen Gerichtsbeschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen ....
Ab diesem Tag beginnt das Verfahren und auf den Tag genau sechs Jahre später sind Sie schuldenfrei.
Von nun an dürfen die Gläubiger Sie nicht mehr belästigen und Gerichtsvollzieherbesuche haben sich ebenfalls erledigt.
Sollten Sie dennoch weitere Post von den Gläubigern erhalten, ist diese bedeutungslos. Taucht allerdings ein vergessener Gläubiger auf, der nicht in der Gläubigerliste des Insolvenzantrages steht, müssen Sie diese Post unbedingt aufbewahren und dem späteren Insolvenzverwalter mitbringen.