Insolvenzberatung für Unternehmer und Freiberufler
Nach einer Marktanalyse von Creditreform wird in den kommenden Jahren mit jährlich rund 40.000 Unternehmensinsolvenzen zu rechnen sein.
Creditreform kritisiert, dass unfähige Insolvenzverwalter die Unternehmen vorzugsweise liquidieren, anstatt sie zu sanieren. Insbesondere Kleinbetriebe und Freiberuflerpraxen gehen zu Tausenden jährlich verloren.
Meine
Erfahrungen in der Insolvenzberatung bestätigen diese Beobachtungen. Einzelunternehmer und Freiberufler gelten unter Insolvenzverwaltern als nicht lukrativ und werden als Masseware abgewickelt. Weil Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Vermögen haften, kann die Begegnung mit dem Insolvenzverwalter schmerzhaft sein.
Auch die Restschuldbefreiung ist in der Regelinsolvenz schwerer durchzusetzen als in der Verbraucherinsolvenz. Je komplexer der Fall, desto mehr Angriffspunkte.
Den Insolvenzantrag unvorbereitet bei Gericht einreichen, empfehle ich dem bedrängten Unternehmer ausdrücklich nicht!!!
Machen Sie sich nichts vor: Die Regelinsolvenz dient der maximalen Gläubigerbefriedigung. Ihr Interesse auf Restschuldbefreiung hingegen ist absolut nachrangig.
Der Insolvenzverwalter vertritt die Interessen der Gläubiger und nicht Ihre Interessen. Ihre Restschuldbefreiung ist ihm völlig egal. Sein Erfolg wird ausschließlich an der Insolvenzmasse bemessen, die er aus Ihnen und aus Ihrem Umfeld herausholen wird.
Es ist einfach, eine Regelinsolvenz einzuleiten. Viele bedrängte Unternehmer gehen unüberlegt zum Insolvenzgericht, weil sie sich dadurch Entlastung versprechen. So vorzugehen, ist falsch. Denn dann hängt die Restschuldbefreiung vom Zufall ab.
Hierzu gebe ich ein Beispiel: Ein Einzelhändler mit einem Ladengeschäft und langfristigem Gewerbe-Mietvertrag geht pleite. Später im Insolvenzverfahren gibt der Insolvenzverwalter das Gewerbe aus der Insolvenzmasse frei. Folge: Weil der Gewerbemietvertrag an das Gewerbe gekoppelt ist und daher weiterläuft, entstehen neue Mietschulden. Für neue Schulden gilt die Restschuldbefreiung aber nicht und am Schluss wird die Restschuldbefreiung insgesamt wegen der neuen Schulden versagt. Der Unternehmer hat sich sechs Jahre umsonst quälen lassen.
Die Restschuldbefreiung am Schluss des Insolvenzverfahrens ist kein Hexenwerk, aber sie muss gut vorbereitet sein und man muss darum kämpfen.
Hierzu berate ich Sie gerne und übernehme ein weiterführendes Mandat. Bereits die Investition in ein ausführliches Beratungsgespräch wird Sie vor teuren Fehlern schützen.
Zumeist beginnt das Mandat in Form eines ausführlichen Beratungsgespräches in meiner Kanzlei oder als Telefontermin.
In dem ersten Beratungsgespräch erhalten Sie eine strategische Beratung, insbesondere praktische Einweisung, was Sie tun sollten und dürfen und was Sie unbedingt unterlassen sollten.
Danach wird ein Fahrplan aufgestellt, der Ihnen die notwendige Orientierung gibt, in der für Sie völlig neuen Situation und Rechtsgebiet. Viele Dinge funktionieren in der neuen Situation nicht mehr wie gewohnt.
Schließlich erhalten Sie Hausaufgaben, also Dinge, die von Ihnen vor der Insolvenz unbedingt noch zu erledigen sind.
Am Schluss des Gespräches entscheiden Sie, ob Sie die Insolvenz des Unternehmens vollständig über meine Kanzlei abwickeln lassen oder bzw. und Sie meine anwaltliche Begleitung durch das gesamte Insolvenzverfahren wünschen.
Meine Erfahrung
Als spezialisierter Anwalt verfüge ich über das erforderliche Fachwissen zu einer professionellen Insolvenzberatung und stelle dies anhand der vielen Insolvenzmandate immer wieder unter Beweis. Zusätzlich kommt Ihnen meine Erfahrung als Insolvenzverwalter zugute.
Meine Beratung schließt sowohl die Privatinsolvenz, die Regelinsolvenz sowie die EU-Insolvenz in England mit ein.
Im Back-Office meiner Kanzlei befasst sich ein rund zehnköpfiges Spezialistenteam ausschließlich mit
Insolvenzberatung.
Beratungsschwerpunkte
sind die strategische Beratung vor Antragstellung, die Durchführung des
Antrags- und Eröffnungsverfahren und Überwachung während der
sechsjährigen Verfahrensdauer.
Dols | Franzke ist eine renommierte Insolvenzverwalterkanzlei und betreut ca. 2.000 laufende Verfahren.
Vier Tipps vor dem Insolvenzantrag
1. Als Einzelunternehmer oder Freiberufler erst in die Insolvenz, nachdem alles vorbereitet ist
Nur der GmbH-Geschäftsführer (jur.Pers.) muss sofort Insolvenz beantragen. Der Einzelunternehmer oder Freiberufler hat keine gesetzliche Insolvenzantragspflicht. Diese Gesetzeslücke sollte er konsequent für sich nutzen, indem er den Geschäftsbetrieb zunächst nur einstellt. Der eigentliche Insolvenzantrag wird später gestellt.
So vorzugehen, kann vorteilhaft sein. Soll zum Beispiel eine Auffanggesellschaft die bisherige Tätigkeit fortsetzen, benötigt man eine gewisse Überbrückungszeit. Ein eingestellter Geschäftsbetrieb ist außerdem die Voraussetzung für eine Verbraucherinsolvenz, was weitaus vorteilhafter ist, als eine Regelinsolvenz.
Tipp: Beantragen Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler erst dann die Insolvenz, wenn es für Sie sinnvoll ist.
2. Gründen Sie eine Auffanggesellschaft
Wenn Sie trotz Insolvenzverfahren selbständig bleiben wollen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:
Entweder, Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz und versuchen anschließend beim Insolvenzverwalter die Freigabe des Gewerbetriebs aus der Insolvenzmasse gegen Zahlung eines Geldbetrages durchzusetzen..
Oder, es wird möglichst weit vor der Insolvenz eine Auffanggesellschaft gegründet, in der Sie später beschäftigt sind. Dann stellen Sie den alten Geschäftsbetrieb ein. Erst nachdem sich das neue Unternehmen eingespielt hat, beantragen Sie als als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren.
Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab, insbesondere von der Größe, der Anzahl der Arbeitnehmer und der Betriebsmittel, die sich im Unternehmen befinden.
Tipp: Gründen Sie am besten eine Auffanggesellschaft, wenn Sie trotz Insolvenz selbständig bleiben wollen.
3. Nutzen Sie die Vorteile der EU-Insolvenz – binnen 18 Monaten schuldenfrei
Nutzen Sie die Vorteile der neuen EU-Insolvenz. Während in Deutschland das Insolvenzverfahren 6 Jahre dauert, ist in England oder Frankreich (Elass) bereits nach ca. 18 Monaten schuldenfrei.
Die EU-Insolvenz bedeutet zwar einen finanziellen Mehraufwand, aber Sie verkürzen das Verfahren um nahezu fünf Jahre, was gerade für Unternehmer wichtig ist.
Jedoch nicht nur die Verkürzung des Verfahrens ist von Vorteil. Sondern Sie schneiden durch das englische Insolvenzverfahren auch sämtliche Anfechtungsrechte des deutschen Insolvenzrechts ab. Dies kann ein unschätzbarer Vorteil sein.
Tipp: Beziehen Sie die Möglichkeiten einer EU-Insolvenz mit in Ihre strategischen Überlegungen ein.
4. Trennen Sie Vermögen von den Schulden
Wichtig ist es, dass Sie Überschneidungen von Vermögen und Schulden entflechten. Besitzen Sie beispielsweise zusammen mit Ihrem Ehegatten eine Immobilie und haben Sie beide zusammen das Hausdarlehn unterschrieben, sind Ehegatte und Immobilie in höchster Gefahr.
Gehen Sie in die Insolvenz, gilt die finanzierende Bank als Gläubiger - auch wenn die Immobilie nichts mit Ihrem Unternehmen zu tun hat oder der Ehegatte die Kreditraten regelmäßig bedient. Als Folge Ihrer Insolvenz wird die Bank das Darlehn kündigen. Nicht nur Ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem Ehegatten. Dann ist auch dieser pleite. Dies muss unbedingt vermieden werden.
Tipp: Entflechten Sie Vermögen und Risiko und leisten Sie vor der Insolvenz keinesfalls Zahlungen an Verwandte.