Rechtsanwalt Jörg Franzke
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Wie behalte ich meine Selbständigkeit im Insolvenzverfahren?


Wenn Sie im Insolvenzverfahren selbständig bleiben wollen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:

Entweder: Sie gehen mit laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz.

Oder, es wird eine Auffanggesellschaft beispielsweise in der Rechtsform einer Limited gegründet, mit Ihnen als angestellten Geschäftsführer.

Dann stellen Sie den Geschäftsbetrieb ein und beantragen erst später als Arbeitnehmer ein (Verbraucher)-Insolvenzverfahren.

Welcher Weg für Sie der bessere ist, hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab: Betreiben Sie lediglich ein Kleingewerbe, mit Umsatzsteuerbefreiung und einem Monatsumsatz bis zu 1.000 €, lohnt der Aufwand einer Auffanggesellschaft nicht.

In allen anderen Fällen sollten Sie den Weg über die Auffanggesellschaft gehen. Eine Selbständigkeit im Insolvenzverfahren ist für Sie kein Zuckerschlecken:

Bei einer Insolvenz mit laufendem Geschäftsbetrieb darf der Insolvenzverwalter nach seinem Ermessen:
  • Ihre gesamten Betriebseinnahmen beschlagnahmen und Ihnen nichts mehr zum Leben lassen. (Im Gegensatz zu Arbeitslöhnen fallen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht unter den Pfändungsschutz.)
  • Ihren Geschäftsbetrieb eines schönen Tages abmelden und daraufhin Ihre gesamte Betriebsausstattung verkaufen.
  • Ihre unternehmerische Tätigkeit total kontrollieren, so dass Ihnen jeder Spaß an der Selbständigkeit vergeht.

Wird hingegen eine Auffanggesellschaft gegründet, mit Ihnen als angestelltem Geschäftsführer, darf der Insolvenzverwalter nur den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens beschlagnahmen. Die Einnahmen der Auffanggesellschaft sind für ihn tabu und die Betriebseinrichtung ebenfalls.

Wie die Betriebsausstattung des alten Geschäftsbetriebes in die Auffanggesellschaft geholt werden kann, ist eine kniffelige Sache und lässt sich mit einem Gang durchs Mienenfeld vergleichen. Erfolgreich wird eine Übertragung nur dann, wenn es Ihnen gelingt, die hier geltenden Straftatbestände, Anfechtungsrechte und Haftungsübernahmevorschriften zu berücksichtigen.



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