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Müssen Sie als Geschäftsführer die GmbH nach Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse liquidieren?


Wird der Insolvenzantrag über eine Einzelfirma oder Freiberufler mangels Masse abgelehnt, behalten Sie die Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen und die Gläubiger dürfen wieder gegen Sie vollstrecken, also so wie vor dem Insolvenzantrag.

Bei einer Ablehnung mangels Masse über das Vermögen einer GmbH, Ltd., AG, wird die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Als weitere Folge wird der Geschäftsführer aufgrund Gesetzes zum Liquidator der Gesellschaft.

Er muss die Gesellschaft selbst abwickeln, d. h. etwaiges Vermögen einziehen und verwerten und als Quote nach Höhe der Forderung an die Gläubiger ausschütten. Falls ihm bei der Liquidation Fehler unterlaufen, haftet er privat.

Aber dass der ehemalige Geschäftsführer seine Gesellschaft liquidieren muss, kommt äußert selten vor, weil die Liquidation von den Gläubigern ausdrücklich gefordert werden muss. 

Die meisten Gläubiger kennen diese Vorschrift nicht oder verzichten auf weiteren Aufwand, der ihnen außer "Rache" ohnehin nichts bringt.



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