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In welchen Fällen ist eine Haftung des Geschäftsführers für Schulden der GmbH möglich?


Ein GmbH, Ltd. AG -Geschäftsführer muss einen Insolvenzantrag stellen, sobald das in seiner Verantwortung stehende Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dazu ist er von Gesetzes wegen unbedingt verpflichtet.

Wirtschaftet er mit dem insolventen Unternehmen dennoch weiter, wird ihn der Insolvenzverwalter später persönlich in die Pflicht nehmen. Der Geschäftsführer muss alle Schäden ersetzen, welche der Insolvenzmasse (bzw. den Gläubigern) aufgrund des verspäteten Antrages entstanden sind. Um folgende Schäden geht es:

Schmälerung der Insolvenzmasse:

Hätte der Geschäftsführer den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt, wäre mehr Insolvenzmasse zum Verteilen an die Gläubiger vorhanden gewesen. Deshalb muss der Geschäftsführer den während der Insolvenzreife abgeflossenen Betrag ersetzen.

Bevorzugung einzelner Gläubiger:

Zwar darf der Geschäftsführer im Stadium der Insolvenzreife noch die Zahlungen eines ordentlichen Kaufmanns leisten, wie z. B. Gehälter, Sozialabgaben, Miete. Bezahlt er aber darüber hinausgehende Rechnungen, beispielsweise eine einzelne Lieferantenrechnung, muss er diese Summe ersetzen. Diese Regelung soll verhindern, dass der Geschäftsführer bestimmte Gläubiger zu Lasten anderer bevorzugt bezahlt.


Quotenschaden:

Den Gläubigern, deren Forderungen gegen das Unternehmen bereits vor der Insolvenzreife begründet wurden, muss der Geschäftsführer das ersetzen, was sie infolge des verspäteten Antrages bei der späteren Verteilung der Masse weniger erhalten (sog. Quotenschaden).


Vertrauensschaden:

Gläubiger, deren Forderungen erst nach Insolvenzreife, aber noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie mit der eigentlich bereits zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH überhaupt noch Geschäfte gemacht haben.


Der Insolvenzverwalter überprüft die Schadensersatzansprüche automatisch.

Nachdem das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet ist, überprüft der Insolvenzverwalter automatisch von Amts wegen, ob die oben genannten Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer bestehen.

In den allermeisten Fällen ist das so: Ungefähr ein halbes Jahr nach Verfahrenseröffnung glaubt der Geschäftsführer alles überstanden zu haben. Doch dann flattert ihm vom Insolvenzverwalter eine dicke „Rechnung“ ins Haus…



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