Rechtsanwalt Jörg Franzke
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Ab wann besteht für meine GmbH der Insolvenzgrund der Überschuldung?


Für Sie als GmbH, Ltd., AG - Geschäftsführer haben die Begriffe "Zahlungsunfähigkeit" und "Überschuldung" große Bedeutung.

Denn Sie müssen sofort einen Insolvenzantrag stellen, sobald einer dieser beiden Begriffe auf Ihr Unternehmen zutrifft.

Allerdings handelt es sich hierbei um sehr schwammige Rechtsbegriffe, unter denen jeder etwas anderes versteht. Stark vereinfacht:

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen seine Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Als grobe Faustregel gilt: können mehr als ein Fünftel (20%) aller fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlt werden, ist das Unternehmen zahlungsunfähig.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Bei der Bewertung des Vermögens der GmbH darf nicht einfach die Bilanz herangezogen werden, sondern das vorhandene Vermögen ist so zu bewerten, wie wenn Sie die einzelnen Wertgegenstände des Unternehmens verkaufen würden.

Es werden gewissermaßen die Erbsen gezählt. Insbesondere bei der Betriebseinrichtung ist nicht der Buchwert in der Bilanz maßgeblich, sondern der tatsächliche Verkaufswert.

Während Ihr Steuerberater Ihnen stets etwas von Buchwerten in der Bilanz erzählt, haben Insolvenzrichter und Insolvenzverwalter ein völlig anderes Rechtsverständnis von den sich in der Gesellschaft befindlichen Vermögenswerten.

Für Sie sind die Verwertungswerte maßgeblich und nicht die Buchwerte, unter dem Motto: Der Gebrauchtwarenhändler fährt auf den Hof und soll alles mitnehmen, wie viel zahlt er dafür?

Aus diesem Grund kommt es häufig zu Missverständnissen, mit dem Ergebnis, dass man Ihnen Insolvenzverschleppung vorwirft.

Der Gesetzgeber mutet Ihnen zu, dass Sie in kritischen Zeiten nahezu täglich eine Überschuldungsbilanz anfertigen und sofort Insolvenz anmelden, sobald Überschuldung eingetreten ist.



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