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Dürfen Sie als Geschäftsführer vor der Insolvenz noch Vermögen aus der GmbH entnehmen?


GmbH-Geschäftsführer besitzt Vermögensbetreuungspflicht des ihm anvertrauten GmbH-Vermögens - bei Entnahmen in der Krise kann er sich wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar machen.

Leider nein. Eine GmbH-Insolvenz hat für den Geschäftsführer oft ein strafrechtliches Nachspiel.

Der GmbH-Geschäftsführer hat gegenüber der GmH eine Vermögensbetreuungspflicht, auch wenn es seine eigene GmbH ist. Damit liegt bei der Insolvenz einer GmbH der Untreue-Tatbestand gemäß § 266 StGB nahe.

§ 266 StGB enthält zwei Tatbestände: Einerseits den Missbauchstatbestand und andererseits den Treuebruchtatbestand.

Der Missbrauchstatbestand ist erfüllt, wenn der Geschäftsführer seine Befugnis missbraucht und über fremdes Vermögen ( das der GmbH) widerrechtlich verfügt.

Den Treuebruchstatbestand hingegen hat der Geschäftsführer verletzt, wenn er seiner Vermögensbetreuungspflicht nicht nachkommt.

Die Entnahme von Vermögen aus einer Gesellschaft, die sich in der Krise befindet oder überschuldet ist, stellt nach Auffassung der Gerichte eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht dar und ist strafbar.

Dies gilt für den Geschäftsführer sogar dann, wenn er einen berechtigten Auszahlungsanspruch gegen die Gesellschaft besitzt, beispielsweise Lohnrückstände des letzten halben Jahres.

Strafbar gemäß § 266 StGB wäre auch die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen an die Gesellschafter, das Einziehung von Geldern des Unternehmens über fremde Konten, die Einräumung von Sicherheiten zu Gunsten von Gläubigern, Scheinverkäufe, das Wegschaffen von Waren oder anderen Vermögensgegenständen…

Selbst die übertragende Sanierung, bei der Vermögensgegenstände auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden, bringt immer die Gefahr einer Schmälerung des Vermögens mit sich und damit strafrechtliche Konsequenzen.

Kommt es zu einer Verurteilung, muss der Geschäftsführer das entnommene Geld zurückzahlen. Kann er das nicht, entschuldet er sich am besten per Verbraucherinsolvenzverfahren.



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