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Insolvenzanfechtung: Welche meiner Rechtsgeschäfte vor der Insolvenz darf der Insolvenzverwalter zurück holen?


Aus fünf Rechtsgründen kann der Insolvenzverwalter frühere Rechtsgeschäfte des insolventen Unternehmers anfechten - Die beiden wichtigsten: - Das Rechtsgeschäft benachteiligt die anderen Gläubiger des insolventen Unternehmens. -  Der begünstigte Unternehmer wusste von der Zahlungsunfähigkeit.


Mittels Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtsgeschäfte, die der Unternehmer unmittelbar vor dem Insolvenzantrag ausgeführt hat, für unwirksam erklären und damit zurückholen.

Damit soll verhindert werden, dass der verschuldete Unternehmer kurz vor der Insolvenz sein Geld versteckt, um es vor dem Zugriff der Gläubiger und des Insolvenzverwalters zu entziehen.


Folgende 5 Anfechtungstatbestände gibt es:

1. Zunächst sind anfechtbar sind alle Rechtsgeschäfte, die der Unternehmer in der Krise seines Unternehmens tätigt und welche zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen.

Eine Benachteiligung der Gläubiger liegt vor, wenn die anzufechtende Rechtshandlung die Masse verkürzt hat. Das kann ein Verkauf, Weggabe oder Aufgabe von Werten sein, aber auch die Vermehrung von Verbindlichkeiten.

Beispiele für anfechtbare Rechtsgeschäfte:
  • Der Unternehmer kauft in der Krise noch Waren für 10.000 €, diese sind aber nur 5.000 € wert
  • Unternehmer schließt mit seiner nahezu zahlungsunfähigen GmbH einen Beratervertrag, obwohl er als Geschäftsführer unentgeltlich beraten müsste
  • Unternehmer geht ein langjähriges Darlehn zu einem geringen Zinssatz ein
  • Übergabe einer Forderungsabtretung ohne Gegenwert

Andererseits ist nicht jedes Rechtsgeschäft anfechtbar, das der Unternehmer in der Krise getätigt hat.

Erhält der Unternehmer für die Leistung, die er gegeben hat, eine gleichwertige zurück, ist dieses Geschäft nicht anfechtbar. Beispiele:
  • Der Unternehmer kauft Ware für 10.000 € und die Ware hat auch tatsächlich diesen Wert
  • Unternehmer lässt sich vor der Insolvenz von einem anerkannten Unternehmensberater zu einem marktüblichen Honorar beraten
Nicht anfechtbar sind außerdem alle Bargeschäfte des Unternehmers, also sofortige Bezahlung bei Erhalt der Leistung.


2. Zweiter Anfechtungstatbestand ist die Befriedigung einzelner, bereits bestehender Schulden, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit bestand und der begünstigte Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Die Anfechtungsfrist ist auf die letzten drei Monate vor Verfahrensbeginn beschränkt.

Bezahlt der eigentlich zahlungsunfähige Unternehmer noch einen einzelnen Gläubiger (z. B. weil er sich dadurch irgendwelche Vorteile verspricht), kann der Insolvenzverwalter das Geld zurückverlangen.

Der Bezahlung des Insolvenzgläubigers stehen ähnliche Rechte gleich, wie zum Beispiel Sicherungsübereignung, Abtretung oder Pfandrechtsbestellung.

Der Gläubiger als Empfänger einer anfechtbaren Leistung muss die Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Nach der Rechtsprechung kennt er die Zahlungsunfähigkeit dann, wenn er seine Leistungen bereits ernsthaft z. B. per Mahn- Vollstreckungsbescheid eingefordert hat und Forderung verhältnismäßig hoch ist.

Deshalb ist es für den Unternehmer sinnlos, in der Unternehmenskrise noch auf Forderungen zu leisten, die bereits vollstreckt werden, beispielsweise auf überfällige Sozialversicherungsbeiträge

Ist der begünstigte Gläubiger eine nahe stehende Person, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Person die Zahlungsunfähigkeit kennt.


3. Anfechtbar sind drittens alle Rechtsgeschäfte zugunsten eines Gläubigers, die ihm in der Art und Umfang nicht zustehen. Die Anfechtungsfrist beträgt hier einen Monat vor Verfahrensbeginn. Darunter würde beispielsweise fallen,
  • der zahlungsunfähige Unternehmer bezahlt zur Vermeidung von Strafbarkeit noch schnell die voraussichtliche Umsatzsteuer, obwohl sie noch gar nicht fällig ist
  • der Unternehmer übergibt eine Sicherungsabtretung, obwohl er gar nicht musste
  • Rückgabe gelieferter Ware, die keinem Eigentumsvorbehalt unterlag
  • die Verrechnung einer zweckbestimmten Bareinzahlung mit dem allgemeinen Schuldsaldo


4. Des Weiteren kann der Insolvenzverwalter alle Rechtshandlungen anfechten, die eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger beinhalten.

Anfechtbar ist jede Rechtshandlung, die der Unternehmer in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat und mit dem Ziel, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Begünstigte den Vorsatz des Unternehmers kannte. Seine Kenntnis wird vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung des Gläubigers benachteiligte.


5. Schließlich sind entgeltliche Verträge des Unternehmers mit nahe stehenden Personen für einen Zeitraum von 2 Jahren anfechtbar, wenn durch den Vertrag die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden.



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