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Schritt 12: Wohlverhaltenszeit

Im Insolvenzverfahren können Sie nach wie vor tun und lassen, was Sie wollen. Sie müssen den Insolvenzverwalter beispielsweise nicht fragen, ob Sie in den Urlaub fahren oder die Wohnung wechseln dürfen.

Der Insolvenzverwalter ist nur für die Insolvenzmasse da. Das heißt: Wie Sie Ihr pfändungsfreies Einkommen ausgeben, geht nach wie niemanden etwas an!

Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse und die Feststellung aller Schulden abgeschlossen hat, bestimmt das Insolvenzgericht den Schlusstermin. Bei der Regelinsolvenz kommt es zum Schlusstermin erfahrungsgemäß erst nach ca. 3 -4 Jahren.

Mit dem Schlusstermin endet die eigentliche Insolvenz und es beginnt die Wohlverhaltenszeit.

Insolvenz und Wohlverhaltenszeit zusammen dauern auf den Tag genau sechs Jahre, ab dem Gerichtsbeschluss, mit dem das Gericht die Verbraucherinsolvenz eröffnet hat.

Sind die sechs Jahre Gesamtzeit schließlich abgelaufen, erlässt das Gericht einen Beschluss, der Sie von allen Schulden befreit.

Die Schufa vermerkt nochmals für drei Jahre, dass Sie eine Verbraucherinsolvenz durchlaufen haben. Dann ist auch dieser Eintrag gelöscht.

>> dann sind Sie schuldenfrei! >>


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