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Überschuldung


Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen wie GmbH ein Eröffnungsgrund. Die Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der juristischen Person die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Dies wird in der Regel mittels der Bilanz ermittelt. Für natürliche Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Überschuldung kein Eröffnungsgrund. Bei natürlichen Personen zählt ausschließlich die Zahlungsunfähigkeit.



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