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Obliegenheit


Juristen verstehen unter „Obliegenheit“ eine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren ohne dass der Schuldner ausdrücklich dazu verpflichtet ist.

Verletzt der Schuldner eine Obliegenheit, treten Rechtsnachteile ein. Beispielsweise hat der Schuldner im Insolvenzverfahren die Obliegenheit, den Treuhänder stets unaufgefordert zu informieren, sobald sich seine Vermögensverhältnisse ändern.

Gem. § 296 InsO hat der Schuldner eine so genannte Erwerbsobliegenheit, d. h. er muss versuchen, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Aber keine Angst - uns ist kein Fall bekannt, bei der die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil der Schuldner nicht genügend gearbeitet hat. Dies gilt vor allem in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, in denen keine Jobs zu finden sind.



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