Gläubigerversammlung
Als Gläubigerversammlung werden alle am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger genannt. Einer der grundlegenden Rechtsgedanken der InsO besteht darin, dass die vom Insolvenzverwalter festgestellte Insolvenzmasse der Gemeinschaft aller beteiligten Gläubigern nach deren Quote gehört.
Weil die Gläubigerversammlung damit einer Eigentümerstellung gleichkommt, kann man als Schuldner oder Insolvenzverwalter nahezu jeden Deal machen, die Gläubiger müssen nur einverstanden sein.
Hierzu ein Beispiel: In einem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Rentnerin sind wir zum Treuhänder eingesetzt. Die Rentnerin erhält u. a. eine nur bedingt pfändbare Rente. Um festzulegen, ob die bedingt pfändbare Rente nun gepfändet werden muss oder nicht, fragen wir einfach die Gläubiger. Sind alle Gläubiger damit einverstanden oder melden sie sich gar nicht, darf die Rentnerin die bedingt pfändbare Rente behalten.
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