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Girokonto bei Privatinsolvenz


Beim Girokonto bei Privatinsolvenz gilt folgendes zu beachten:

Girokonto ist gepfändet

Falls Ihr Konto gepfändet wurde, gehen Sie bitte zum Amtsgericht und dort zur Rechtsantragsstelle.Dort beantragen Sie die Freigabe Ihres pfändungsfreien Einkommens.

Der Rechtspfleger wird Ihnen darauf hin einen gerichtlichen Freigabebeschluss mitgeben, mit dem Sie zu Ihrer Bank gehen.Die Bank wird Ihnen dann den in dem Freigabebeschluss geannten Betrag in Bar auszahlen, damit Sie Geld zum Leben haben.

Allerdings ist der gerichtliche Freigabebeschluss nur eine Notlösung. Das Konto bleibt gesperrt, Überweisungen wie Mietzahlungen sind wegen der Pfändung nicht mehr möglich.

Eröffnen Sie deswegen so schnell wie möglich ein neues Konto. Hierzu gibt es seit dem 1.7.2010 das so genannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Dieses Konto kann zwar auch noch gepfändet werden, aber nur bis zu einem bestimmten Guthaben, welches der monatlichen Pfändungsgrenze entspricht.

Wer ALG II erhält, kann erfahrungsgemäß gleich mit dem ALG II - Bescheid zur Bank und die Auszahlung des Guthabens verlangen. Bei ALG II Empfängern verzichten Banken in der Regel auf einen Freigabebeschluss.

Genau so verhält es sich mit dem Kindergeld. Das Kindergeld gehört zur Vermögensshäre Ihres Kindes und ist schon deswegen nicht pfändbar. Auch hier können Sie direkt die Auszahlung von der Bank verlangen.

Nachdem Sie ein neues Konto eingerichtet haben, bleibt das Konto bis zum nächsten Offenbarungseid unentdeckt. Das heißt, das neue Konto wird zunächst einmal vor Pfändung verschont.

Bei einer Kontenpfändung müssen Sie sich beeilen, denn zur Kontofreigabe haben Sie lediglich sieben Tage Zeit. Dann geht das Geld für immer an den Gläubiger.


Konto ist im Minus

Falls Ihr Girokonto im Minus ist und die Bank von der Vorbereitung einer Verbraucherinsolvenz erfährt, wird sie das Konto fristlos kündigen und schließen. Zufällig wird dies unmittelbar nach Zahlungseingang Ihres Einkommens geschehen. Als unangenehme Folge stehen Sie für einen Monat ohne jegliches Geld da.

Bei einem überzogenen Girokonto hilft Ihnen auch kein gerichtlicher Freigabebeschluss und keine Umwandlung in ein P-Konto weiter. Denn die Bank darf die Schulden und Guthaben verrechnen.

Diese Gefahr besteht nicht nur bei einem überzogenen Girokonto, sondern dann, wenn Ihr Girokonto zwar ein Plus aufweist, aber bei der gleichen Bank anderweitig verschuldet sind.

Suchen Sie sich deswegen als erste Maßnahme zu Ihrer Entschuldung eine neue Bank und eröffnen Sie ein neues Konto.

Die Bank mit dem alten (Minus-) Konto behandeln Sie ab sofort wie einen Gläubiger im Insolvenzverfahren (und tragen Sie die alte Bank auch in der Gläubigerliste ein).

Will Ihnen die neue Bank aufgrund von SCHUFA-Einträgen kein neues Konto geben, fragen Sie nach einem Guthabenkonto oder einem P-Konto.

Sobald das neue Konto eingerichtet ist, lassen Sie dorthin sofort Ihr Einkommen überweisen. Melden Sie außerdem alle wichtigen Zahlungen, wie z. B. Miete, auf das neue Konto an. Leisten Sie von diesem Konto keinesfalls Zahlungen an die alten Gläubiger!

Das alte Konto können Sie dann einfach ignorieren und „an die Wand fahren“ lassen. Darum wird sich der Insolvenzverwalter später kümmern.


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