Gewahrsam
Als Gewahrsam bezeichnen die Juristen den unmittelbaren Besitz an einer beweglichen Sache. Beispielsweise verfügt derjenige über den Gewahrsam eines Autos, der den Autoschlüssel in den Händen hält. Der Gerichtsvollzieher pfändet gemäß § 808 ZPO die Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.
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