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Ersatzaussonderung


Diese findet statt, wenn der Schuldner unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung unberechtigt einen Gegenstand veräußert hat.


 Weil in diesem Fall das Recht zur Aussonderung der berechtigten Person beeinträchtigt wurde, sieht § 48 InsO zum Ausgleich vor, dass der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen kann. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.


Die Ersatzaussonderung ergänzt das Aussonderungsrecht, indem es das Recht zur ausgesonderten Befriedigung bei Weggabe des Aussonderungsgegenstandes auf das erstreckt, was man als Gegenleistung für die Weggabe erhalten hat. 


Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der Gegenwert für das Aussonderungsgut im Insolvenzverfahren Teil der Masse  wird. 


Neben den Ersatzaussonderungsanspruch gibt es noch weitere Ansprüche wie zum Beispiel Schadensersatzansprüche wegen unberechtigtem Verkauf.


Voraussetzung für die Ersatzaussonderung ist, dass der Aussonderungsgegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner unberechtigt verkauft wurde.





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