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Aussonderung

Aussonderung bedeutet, dass ein berechtigter Dritter seine Gegenstände aus der Insolvenzmasse entnehmen kann.

Immer wieder kommt es vor, dass der Insolvenzverwalter oder Gerichtsvollzieher geine Anzahl von Gegenständen als zur Insolvenzmasse gehörig beschlagnahmen will, um sie zu verwerten.

Gehört einer dieser Gegenstände nicht dem Schuldner, so hat der Eigentümer ein Recht auf Aussonderung, d. h. er kann den Gegenstand vom Insolvenzverwalter herausverlangen und die Verwertung verbieten.

Ein häufiger Fall der Aussonderung ist beispielsweise, wenn der Insolvenzverwalter das Fahrzeug des Schuldners verwerten will und das Fahrzeug gehört einer anderen Person.

Sollte der Insolvenzverwalter das Auto bereits beschlagnahmt haben, kann der Eigentümer es heraus verlangen. Eine Verwertung ist dem Insolvenzverwalter verboten.

Zur Aussonderung berechtigen zum Beispiel: Eigentum, Vorbehaltseigentum, Besitz, Erbschaftsanspruch, beschränkt dingliches Recht oder Sicherungseigentum

Der Sicherungsnehmer ist nur dann zur Aussonderung berechtigt, wenn der Insolvenzschuldner nicht zugleich der Sicherungsgeber ist. Ist dies der Fall, besitzt der Sicherungsgeber nur ein so genanntes Absonderungsrecht (nicht Aussonderung).

Der zur Aussonderung Berechtigte darf ohne das Einverständnis des Insolvenzverwalters seine Gegenstände weder wegnehmen noch besichtigen oder beispielsweise die Geschäfts- bzw. Lagerräume betreten. Der Insolvenzverwalter ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.

Verweigert der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Eigentums, muss der zur Aussonderung berechtigte zivilrechtlich klagen.

Seinen Anspruch auf Aussonderung kann er mittels einstweiliger Verfügung (z. B. durch Veräußerungs- oder Einziehungsverbot) sichern lassen.

Im Fall der Zwangsvollstreckung steht dem zur Aussonderung Berechtigten die Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO zu.



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