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Außergerichtlicher Einigungsversuch

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch hat das Ziel, eine Einigung mit allen Gläubigern auf einen Schuldenbereinigungsplan herbeizuführen. Gelingt der außergerichtliche Einigungsversuch, ist ein Insolvenzverfahren nicht erforderlich.

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch oder auch Teilzahlungsvergleich genannt, unterliegt keinerlei gesetzlichen Vorgaben. Man kann sich mit den Gläubigern also einigen, wie man will oder wie es eben geht.

Einzige Voraussetzung für das Zustandekommen eines außergerichtlichen Einigungsversuches ist, dass der Gläubiger zustimmt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch kann also alles mögliche beinhalten, zum Beispiel Stundung, Ratenzahlung, Schuldenerlass oder teilweisen Schuldenerlass, die Verwertung von Sicherheiten, Schonung bestimmter Vermögenswerte, Wiederaufleben der Forderung bei Zahlungsverzug, Zinsverzicht usw..

Ein außergerichtlicher Einigungsversuch wird Erfolg versprechender, wenn man in den Vertrag so genannte  Anpassungsklauseln aufnimmt. Das bedeutet, dass eine vereinbarte Ratenzahlung im Laufe der Vertragslaufzeit angepasst werden kann, wenn sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Schuldners verbessern oder verschlechtern.

Beispielsweise kann in einer Anpassungsklausel die Verringerung der vereinbarten Ratenzahlung bei Arbeitslosigkeit, Famlienzuwachs, Krankheit, usw. geregelt werden. Im Gegenzug dazu werden die Raten erhöht, wenn sich das Einkommen des Schuldners verbessert.

Auf alle Fälle muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch die Verpflichtung der Gläubiger enthalten, jede Art von Zwangsvollstreckung zu unterlassen.

Zusätzlich ist eine Klausel erforderlich, wonach die Gläubiger nach Erfüllung des vereinbarten Teilzahlungsvergleiches auf alle sonstigen Ansprüche gegenüber dem Schuldner verzichten.

Stimmen die Gläubiger nach geschickter und zäher Verhandlung schließlich zu und ist der außergerichtliche Einigungsversuch geglückt, läuft die Entschuldung über den Teilzahlungsvergleich. Eine Insolvenz ist also vermieden.

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, bleibt immer noch das Verbraucherinsolvenzverfahren.


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