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Abweisung mangels Masse

Bei einem Insolvenzverfahren erfolgt die Abweisung mangels Masse durch das Insolvenzgericht gemäß § 26 InsO, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.

Eine Abweisung mangels Masse findet allerdings nur bei juristischen Personen, also GmbH oder AG, statt. Möchte eine natürliche Person egal ob als Unternehmer oder als Verbraucher das Insolvenzverfahren beantragen, werden ihm die Verfahrenskosten gestundet, wenn kein Geld vorhanden ist.

Das heißt im Klartext, dass bei natürlichen Personen eine Abweisung mangels Masse nicht mehr möglich ist. Kommt es zu einer Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse bei einer GmbH oder AG, wird das Insolvenzgericht automatisch veranlassen, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird.



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