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Absonderungsrecht 

Ein Gläubiger, dessen Forderung mit einem dinglichen Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert ist, kann verlangen, dass er bevorzugt befriedigt wird.

Ein Absonderungsrecht begründet beispielsweise die Sicherungsübereignung, das handelsrechtliche Zurückbehaltungsrecht, die Hypothek oder Grundschuld.

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Im Regelinsolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter die Gegenstände, bei welchen ein Absonderungsrecht besteht, nach den §§ 165 InsO und kassiert für den Aufwand einen pauschalen Kostenanteil zugunsten der Insolvenzmasse.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren hingegen findet diese Verwertung nicht statt. Beispielsweise werden Grundstücke, die mit einer Grundschuld der Bank belastet sind, einfach zur Verwertung an die Bank freigegeben. 



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