Rechtsanwalt Jörg Franzke
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Ich war als Geschäftsführer für die Insolvenz einer GmbH verantwortlich, nun wurde ein Strafbefehl gegen mich erlassen. Akzeptieren oder lohnt sich eine Verteidigung?


Bei GmbH-Insolvenzen wird die Akte des Insolvenzgerichts ca. ein halbes Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Staatsanwaltschaft übergeben.

Diese überprüft anhand des Insolvenzverwalter-Gutachtens, ob der Geschäftsführer eine Insolvenzverschleppung, Bankrott oder ähnliche Insolvenzdelikte verwirklicht hat. Ergeben sich Anhaltspunkte, ergeht gegen den Geschäftsführer ein Strafbefehl.

Nach meiner Erfahrung lohnt es sich fast immer, dagegen vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft geht bei der Bemessung des Strafmasses sehr schematisch vor und ohne Überprüfung des Einzelfalls. Das Insolvenzverwalter-Gutachten wird dabei völlig unkritisch übernommen, sodass der Insolvenzverwalter de facto auch als Strafrichter fungiert.

Dies sollte man sich keinesfalls gefallen lassen. Der Insolvenzverwalter ist zumindest aus strafrechtlicher Sicht überhaupt nicht berechtigt, den Straftatbestand einer Insolvenzverschleppung festzustellen. Dies darf nur ein Wirtschaftsprüfer und weil dies viel Raum für umständliche Gutachten eröffnet, gibt es auch viel Verhandlungsspielraum mit dem Strafrichter. 



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