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Macht es einen Unterschied, ob die Zahlung des insolventen Schuldners an eine nahestehende Person geht oder an eine fremde Person?


Eine besondere Rolle spielen im Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung die nahestehenden Personen des insolventen Schuldners. Nahestehende Personen sind beispielsweise der Ehegatte, Verwandte, Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner oder bei GmbHs oder AGs, die Mitglieder der Geschäftsführung.

Bei diesen Personen wird gesetzlich vermutet, dass sie desolaten Vermögensverhältnisse des insolventen Schuldners kannten. Mit der Kenntnis ist eine wichtige Tatbestandsvoraussetzung für die Rückerstattungspflicht der vom insolventen Schuldner erhaltenen Zahlung erfüllt.

Klartext: Ging die Zahlung des insolventen Schuldners an eine nahestehende Person, hat es der Insolvenzverwalter besonders leicht, das Geld zurückzuholen.



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