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Erlange ich Vollstreckungsschutz mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?


Nein, leider nicht. Nach englischen Recht darf auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Sie vollstreckt werden. Erst die Erteilung der Restschuldbefreiung also das Certificate of Discharge - hindert einzelne Gläubiger an der Zwangsvollstreckung.

Solange Sie in England wohnen, stört die Vollstreckbarkeit auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter, weil in England ohnehin so gut wie keine Zwangsvollstreckung stattfindet.

Will aber ein deutscher Gläubiger in Deutschland weiterhin gegen Sie vollstrecken, zum Beispiel indem der die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung von Ihnen verlangt, werden Sie ihn allein mit einer Bankruptcy Order (=Eröffnungsbeschluss) nicht davon abhalten können.

Versuchen Sie es trotzdem, vielleicht kennt sich der deutsche Gläubiger ja nicht mit englischem Insolvenzrecht aus.



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