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Wird die Restschuldbefreiung nach englischem Recht in Deutschland anerkannt? 


Nach Art 3 in Verbindung mit Art. 26 Europäische Insolvenzverordnung werden ausländische Privatinsolvenzen und deren Rechtsfolgen - also Restschuldbefreiung - von den EU-Staaten gegenseitig anerkannt.


Deutsche Gerichte müssen die Gerichtsbeschlüsse der anderen EU-Länder zur Schuldenbefreiung seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2001 bedingungslos anerkennen. Dieser Grundsatz wurde später gesetzlich in der Europäischen Insolvenzverordung verankert.

Umgekehrt darf einem deutschen Staatsbürger die Insolvenz in England oder Frankreich nicht versagt werden. Der Weg zum englischen oder französischen Insolvenzverfahren ist also seit dem Jahr 2001 für jeden deutschen Staatsbürger frei.

Der Grund, weswegen die Schuldenbefreiung in Frankreich oder England bereits nach ca. 1 ½ Jahren eintritt, liegt an den Entschuldungsgesetzen der Länder. Eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode wie Deutschland ist dort nicht vorgesehen. Der Betroffene erhält die Schuldenbefreiung bereits mit dem Abschluss des einjährigen Verfahrens.

Rechtliche Grundlage der EU Entschuldung ist die Anerkennung der ausländischen Entschuldungsverfahren samt Restschuldbefreiung in Deutschland (siehe Verordnung EG-Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000).

Entsprechend dieser Verordnung werden in Deutschland die Entschuldungsverfahren mit Restschuldbefreiung anerkannt, wenn die Verfahren dem deutschen Recht ähnlich sind. Dass das englische und französische Recht dem deutschen ähnlich ist, wurde wiederholt von deutschen Gerichten anerkannt.



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