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EU-Insolvenz in England oder Frankreich -
nach 18 Monaten schuldenfrei

Falls Sie Wert legen, auf eine schnelle und unkomplizierte Entschuldung, entscheiden Sie sich für die EU-Insolvenz.

Die EU-Insolvenz ermöglicht die Entschuldung innerhalb von ca. 18 Monaten. Das bedeutet für Sie fünf Jahre Zeitersparnis im Vergleich zur deutschen Insolvenz. Doch auch aus zusätzlichen Gründen kann eine EU-Insolvenz für Unternehmer äußerst vorteilhaft sein.
 
Auf dieser Web-Seite erhalten Sie erste Informationen zur Verbraucherinsolvenz für Deutsche in England oder Frankreich. Prüfen Sie anhand dieser Informationen, ob eine EU-Insolvenz für Sie in Frage kommt.

Falls ja, berate ich Sie als nächsten Schritt gerne persönlich zum EU-Insolvenzrecht. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen telefonischen, oder besser: persönlichen Gesprächtermin mit meinem Sekretariat.

Auf dem Gebiet der EUInsVO in Verbindung mit Insolvency Act verfüge ich inzwischen über einzigartige Fachkenntnisse des internationalen Rechts und werde Ihnen bei allen, sich aus der EU-Insolvenz ergebenden Rechtsfragen kompetent zur Seite stehen.


Was ist überhaupt eine EU-Insolvenz?

Die Integration der Mitgliedsstaaten in die Europäische Union hat einen Wettbewerb unter den nationalen Rechtsordnungen ausgelöst. EU-Bürger und Firmen nehmen das nationale Recht für sich in Anspruch, das die meisten Vorteile bringt. (= Forum Shopping).
 
Die nationalen Regeln zu Schuldenerlass und Restschuldbefreiung weichen stark voneinander ab. Während die deutsche Insolvenzordnung zu einer sechsjährigen Laufzeit zwingt, garantiert der englische Insolvency Act die Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten (=Early Discharge).
 
Auch in drei grenznahen Arrondissements in Frankreich ist eine schnelle Entschuldung aufgrund einer historischen Gesetzeslücke möglich. Wir empfehlen diesen Weg aber nur noch ausnahmsweise.
 
Verständlich, dass sich immer mehr Deutsche für eine Entschuldung nach englischem Recht entscheiden. Bei richtiger Vorgehensweise ist dies völlig legal, aber deutsche Richter befürchten Kontrollverlust und halten massiv entgegen.
 
Englische Gerichte entscheiden liberaler. Nach Versuchen, EU-Insolvenz Fälle zurückzudrängen und nach rechtswissenschaftlicher Diskussion, hat die englische Rechtsprechung inzwischen einige Präsenzfälle geschaffen, um eine EU-Insolvenz weitgehend rechtssicher durchzuführen.
 
Die heutige Entscheidungspraxis der englischen Insolvenzgerichte zum Umgang mit deutschen Schuldnern wurde von mir entscheidend geprägt. Ich war an der Herbeiführung der wichtigsten Präsenzfälle (=Case Law) beteiligt.


EU-Insolvenz in England

Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach englischem Recht bietet dem betroffenen Schuldner im Vergleich zu allen anderen nationalen Insolvenzordnungen in der EU die größten Vorteile.
 
Der größte Vorteil ist natürlich die Erteilung der Restschuldbefreiung binnen Jahresfrist. Aber auch das Verfahren selbst ist vorteilhafter und lässt dem Schuldner weitaus mehr Freiheit, als beispielsweise die deutsche Insolvenzordnung.
 
Eine Zwangsvollstreckung vor der Insolvenz wie Pfändung, Durchsuchung, eidesstattliche Versicherung kommt in England praktisch nicht vor und es gibt weitere Vorteile.
 
Ich will Ihnen kein Paradies versprechen. Die englische Justiz ist supermächtig und willkürlich. Droht ein Fall zu entgleiten und will ein Official Receiver (wieder einmal) ein Exempel statuieren, kann es richtig Ärger geben. Deshalb ist es bei der EU-Insolvenz in England so wichtig, jedem Ärger aus dem Weg zu gehen und nirgendwo anzuecken.
 
Zur EU-Insolvenz in England kann ich aufgrund achtjähriger Erfahrung sehr gut beraten: Jedem, dem es möglich ist, empfehle ich dieses Verfahren.




Das Mandat

Ich berate Sie zum deutschem, englischem und europäischen Insolvenzrecht und schütze Ihre Interessen, während Sie das Verfahren durchführen und später bei der Rückkehr nach Deutschland.

Dazu gehört insbesondere die Beratung, wie ein Insolvenzverfahren in England abläuft aber auch die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten jeder Art mit EU-insolvenzrechtlichem Hintergrund. Auf dem Gebiet der EUInsVO in Verbindung mit Insolvency Act verfüge ich inzwischen über einzigartige Fachkenntnisse, sodass ich Sie insbesondere gegenüber Gläubigern, die Ihnen das englische Restschuldbefreiungsverfahren "zerschießen" wollen, mit hoher Kompetenz erfolgreich vertreten kann.
 
Sollten Sie eine Unterstützung bei der Einrichtung des Lebensmittelpunktes vor Ort in England oder Frankreich wünschen, werde ich einen Location Service empfehlen, der Ihnen dabei tatkräftig zur Seite steht.

In London führt Sie ein erfahrener Court Councilor durch das Gerichtsverfahren und begleitet Sie zu allen Gerichtsterminen.


Meine Erfahrung

Die EU-Insolvenz berate ich seit ca. acht Jahren. Während ich früher die EU-Insolvenzen ausschließlich in Frankreich durchgeführt habe, liegt mein Schwerpunkt heute im englischen Insolvenzrecht. Meine Erfolgsquote liegt (noch) bei 100%. Jedem, der es sich leisten kann, empfehle ich dieses Verfahren. Es ist nicht nur kürzer, sondern auch leichter.

Eine Einführung in das jeweilige Insolvenzrecht erhalten Sie hier:

Der Erfolg der EU-Insolvenz hängt stark davon ab, wie der betroffene Schuldner sich in den letzten Monaten vor und nach seinem Umzug nach England oder Frankreich verhält.


Vier Tipps zur EU-Insolvenz:

1. Sorgen Sie für gültige Ausweispapiere.

Als allerersten Schritt müssen Sie sich um Ihre Ausweise kümmern. Überprüfen Sie beide Dokumente auf ihre Gültigkeit für mindestens zwei Jahre. Falls zu alt, bitte sofort verlängern. 

Sollten die Ausweise während der Laufzeit der EU-Insolvenz ablaufen, ist kein deutsches Meldeamt mehr für Sie zuständig. Sie müssten sich zum Konsulat in London oder Paris begeben, was ziemlich aufwändig ist.

Tipp: Der Reisepass muss mindestens zwei Jahre gültig sein. Nach Ihrem Umzug lassen Sie z.B. "London" als Wohnort in Ihren Reisepass eintragen.


2. Wählen Sie das Land für die EU-Insolvenz, das für Sie besser geeignet ist.

Im Gegensatz zum französischen bietet Ihnen das englische Verbraucherinsolvenzverfahren viele Vorteile. Das englische Insolvenzverfahren ist einfacher und der Aufwand, den Sie zum Nachweis Ihres Lebensmittelpunktes betreiben müssen, wird in Frankreich weitaus höher und teurer sein. 

Andererseits werden Sie in England nicht von jeder Schuld befreit. Haben Sie Schulden, für die in England keine Befreiung vorgesehen ist, entscheiden Sie sich für Frankreich.

Tipp: Beziehen Sie die jeweiligen Rechtsfolgen der Restschuldbefreiungs-Beschlüsse der verschiedenen Länder in Ihre strategischen Überlegungen ein.


3. Erst abmelden, nachdem Sie ein Konto besitzen.

Oft wird empfohlen, sich sofort aus Deutschland abzumelden, weil dann keine Vollstreckungen des Gerichtsvollziehers mehr möglich sind. Das ist falsch.

Einerseits wird allein die Abmeldung aus Deutschland den Gerichtsvollzieher nicht abhalten gegen Sie zu vollstrecken. Dazu sind zusätzlich Maßnahmen erforderlich. 

Andererseits haben Sie sich den einfachsten Weg zum Erhalt eines Girokontos verbaut. Also bitte die richtige Reihenfolge einhalten. Der Abmeldung aus Deutschland kommt ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Tipp: Lassen Sie in Deutschland weiterhin gegen sich vollstrecken, es sei denn, triftige Gründe sprechen dagegen.


4. Behördentermine ohne Anwalt wahrnehmen.

Zwar vermittelt es Ihnen eine gewisse Sicherheit, wenn Sie die erforderlichen Behördentermine mit einem Anwalt oder einer rechtskundigen Begleitperson wahrnehmen. 

Aber bitte denken Sie daran, welchen Eindruck das hinterlässt. Einerseits gelten Sie offiziell als pleite, andererseits erscheinen Sie mit einem teuren Anwalt…

Die Begleitung eines gerichtsbekannten Court Councilors hingegen verbessert nach unserer Erfahrung die Erfolgsaussichten ganz erheblich.

Tipp: Lassen Sie sich zu Behörden- oder Gerichtsterminen von einem Location Service begleiten.



Hier finden Sie weitere FAQ zur EU-Insolvenz oder Sie  oder Sie vereinbaren einen Beratungstermin.


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