Falls Sie Unternehmer sind und darüber nachdenken müssen, wie es mit Ihrer Unternehmung weitergeht, empfehle ich als Lösung die Gründung einer Limited als Auffanggesellschaft.
Die Limited ist schnell und kostengünstig gegründet und sie bietet dank des englischen Trustsystems in ihrer Verwaltung ganz erhebliche Vorteile.
Sie ist flexibler, als deutsche Gesellschaftsformen. Geschäftsführer und Gesellschafter der Limited sind besser vor persönlicher Haftung geschützt.
Auf dieser Webseite habe ich Ihnen zahlreiche Informationen zur Limited und in ihrer Funktion als Auffanggesellschaft zusammengestellt. Bitte lesen Sie:
Der Erhalt der Selbständigkeit ist für viele Unternehmer elementar wichtig. Oft haben sie gar keine andere Wahl, als in dem bekannten Fachbereich selbstständig zu bleiben. Nur dort besitzt der Unternehmer die notwendigen Auftraggeber-Kontakte und Know-how.
In dieser Situation stehen dem Unternehmer zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
1. Entweder er lässt alles so wie es ist und geht mit laufendem Gewerbebetrieb in das Insolvenzverfahren.
2. Oder er gibt das Gewerbe auf, lässt sich von einer neu zu gründenden Auffanggesellschaft anstellen und beantragt das Insolvenzverfahren als Arbeitnehmer.
Die erste Variante kann ohne weiteres glatt verlaufen - oder katastrophal. Das hängt ausschließlich von der Person des Insolvenzverwalters ab. Wer Glück hat, bekommt einen verständnisvollen Insolvenzverwalter, der seinem gesetzlichen Auftrag zum Erhalt der Betriebseinheit tatsächlich nachkommt.
Die Mehrzahl der Insolvenzverwalter bevorzugt allerdings einen bequemeren Weg, in dem der Betrieb des insolventen Unternehmers kurzerhand geschlossen die gesamte Geschäftseinrichtung weggenommen wird. Dann steht der Unternehmer vor dem Nichts und muss Hartz IV beantragen.
Zwar darf der Unternehmer unmittelbar danach erneut ein Gewerbe anmelden, aber das hilft auch nicht weiter, wenn alle Betriebsmittel verloren sind.
Die zweite Variante umgeht dieses Risiko: Der Unternehmer beendet das Gewerbe selbst noch vor dem Insolvenzverfahren. Parallel dazu gründet eine Vertrauensperson ein deckungsgleiches Gewerbe und stellt den Unternehmer als Arbeitnehmer ein.
Beantragt der Unternehmer als angestellter Arbeitnehmer das Insolvenzverfahren, ist er vor bösen Überraschungen weitgehend geschützt. Er muss weder eine Pfändung noch Gewerbeuntersagung befürchten.
Für die zweite Variante benötigt der Unternehmer eine Vertrauensperson. Das kann der Ehegatte sein, das erwachsene Kind oder ein Freund. Dieser Person muss das Unternehmen gehören. Treuhandverhältnisse sind im Falle Auffanggesellschaft völlig ungeeignet und können sogar strafbare Folgen haben.
Das Mandat
Ein Mandat umfasst die Beratung zu allen deutschen und englischen Rechtsfragen rund um die Limited und selbstverständlich die vollständige Gründung.
Aber auch für alle anderen Rechtsfragen zur Limited wie beispielsweise die Abwicklung oder Insolvenz einer Limited nach englischem Recht steht Ihnen meine Kanzlei zur Verfügung.
Meine Erfahrung
Das Thema: Unternehmer geht pleite und möchte trotz Insolvenz selbständig bleiben, wie funktioniert das? gehört zu den Kerngebieten meiner täglichen Beratung, sodass ich auf den Erfahrungsschatz zahlreicher Beratungsmandate zurückgreifen kann.
Meine Kanzlei kooperiert seit Jahren mit einer deutschsprachigen Steuerberater-Kanzlei in London, welche die Limiteds in England registriert und verwaltet. Sollte einmal eine Frage zum englischen Limited-Recht entstehen, die meine Kanzlei nicht beantworten kann, erhalten wir von den englischen Experten garantiert eine Lösung.
Tipps zur Auffanggesellschaft
1. Die Gesellschaftsanteile der Auffanggesellschaft keinesfalls treuhänderisch halten lassen
Immer wieder kommt es vor, dass Auffanggesellschaften über Treuhänder gegründet werden. Das heißt, der Unternehmer lässt die Gesellschaftsanteile an der Auffang-Limited von professionellen Treuhändern der Gründungsagentur halten. So vorzugehen, wäre ein tödlicher Fehler, weil der Unternehmer dies spätestens beim eigenen Insolvenzantrag verschweigen muss. Wird er erwischt - und das ist meistens der Fall - ist es um seine Restschuldbefreiung geschehen und der Betroffene hat darüber hinaus ein strafrechtliches Problem.
Tipp 1: Gesellschafter der Auffanggesellschaft darf keinesfalls ein Treuhänder sein.
2. Verwenden Sie für die Auffanggesellschaft nicht den indentischen Firmennamen
Auch wenn Sie befürchten, dass Kunden abspringen, wenn die neue Gesellschaft einen anderen Namen hat, sollten Sie dieses Risiko unbedingt in Kauf nehmen. Bei gleichem Namen des alten und des neuen Unternehmens - also Firmenidentität - haftet die neue Gesellschaft für die Schulden der alten Gesellschaft.
Tipp 2: Vermeiden Sie, dass altes und neues Unternehmen sich zu stark ähnlich sind.
3. Berücksichtigen Sie die Sonderrechte des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungsträger und das Finanzamt besitzen im Vergleich zu anderen Gläubigern gewisse Sonderrechte, welche den Zugriff auf das Vermögen der Auffanggesellschaft erheblich erleichtern. Je stärker die Identität der Auffanggesellschaft gegenüber dem alten Unternehmen, desto größer das Risiko, dass Krankenkassen und Finanzamt auf das Vermögen der Auffanggesellschaft versuchen zuzugreifen.
Tipp 3: Beziehen Sie die Sonderrechte er Sozialversicherungsträger und Finanzamt mit ein.
4. Beginnen Sie mit der Umwandlung rechtzeitig, je früher, desto besser
Kalkulieren Sie genügend Zeit ein und kommen Sie nicht auf den letzten Drücker. Erfahrungsgemäß benötigt die vollständige Einrichtung einer Auffanggesellschaft ca. vier Wochen. Je länger der Zeitabstand zwischen dem Wechsel und den ersten Vollstreckungsmaßnahmen, desto besser.
Tipp 4: Für schwierigen Zeit kann die Gründung einer Vorratsgesellschaft nicht schaden.