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Auffanggesellschaft - Gründung einer Limited

Falls Sie Unternehmer sind und darüber nachdenken müssen, wie es mit Ihrer Unternehmung weitergeht, empfehle ich als Lösung die Gründung einer Limited als Auffanggesellschaft. Die Limited ist schnell und kostengünstig gegründet und sie bietet dank des englischen Trustsystems in ihrer Verwaltung ganz erhebliche Vorteile. Sie ist flexibler, als deutsche Gesellschaftsformen. Geschäftsführer und Gesellschafter der Limited sind besser vor persönlicher Haftung geschützt.

Hinweis: Ab dem 01.03.2011 tritt das neue Schutzschirmverfahren in Kraft, welches die Sanierung von Unternehmen und Selbständigen ganz erheblich erleichtert. Prüfen Sie deshalb als ersten Schritt, ob dies eine Möglichkeit für Sie ist.



Der Erhalt der Selbständigkeit ist für viele Unternehmer elementar wichtig. Oft haben sie gar keine andere Wahl, als in dem bekannten Fachbereich selbstständig zu bleiben. Nur dort besitzt der Unternehmer die notwendigen Auftraggeber-Kontakte und Know-how. In dieser Situation stehen dem Unternehmer zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
  1. Entweder er lässt alles so wie es ist und geht mit laufendem Gewerbebetrieb in das Insolvenzverfahren.
  2. Oder er gibt das Gewerbe auf, lässt sich von einer neu zu gründenden Auffanggesellschaft anstellen und beantragt das Insolvenzverfahren als Arbeitnehmer.
Die erste Variante kann ohne weiteres glatt verlaufen - oder katastrophal. Das hängt ausschließlich von der Person des Insolvenzverwalters ab. Wer Glück hat, bekommt einen verständnisvollen Insolvenzverwalter, der seinem gesetzlichen Auftrag zum Erhalt der Betriebseinheit tatsächlich nachkommt.

Die Mehrzahl der Insolvenzverwalter bevorzugt allerdings einen bequemeren Weg, in dem der Betrieb des insolventen Unternehmers kurzerhand geschlossen die gesamte Geschäftseinrichtung weggenommen wird. Dann steht der Unternehmer vor dem Nichts.

Die zweite Variante umgeht dieses Risiko: Der Unternehmer beendet das Gewerbe selbst noch vor dem Insolvenzverfahren. Parallel dazu gründet eine Vertrauensperson ein deckungsgleiches Gewerbe und stellt den Unternehmer als Arbeitnehmer ein. Beantragt der Unternehmer als angestellter Arbeitnehmer das Insolvenzverfahren, ist er vor bösen Überraschungen weitgehend geschützt.

Als angestellter Arbeitnehmer bei der Auffanggesellschaft haben Sie in der Insolvenz die Pflicht, eine angemessese Erwerbstätigkeit auszuüben und Sie dürfen die Auffanggesellschaft nicht missbrauchen, eine spätere Insolvenzmasse dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Aber das wollen Sie auch gar nicht.


10 Fragen zur Limited als Auffanggesellschaft:

1. Welche persönlichen Voraussetzungen muss der zukünftige Director einer Limited erfüllen?

Der Director muss eine natürliche, volljährige Person sein. Bis Juli 2008 war es noch möglich, dass der Director auch von einer anderen Gesellschaft gestellt wurde. Diese Möglichkeit wurde jedoch abgeschafft. Der Director muss so wie im deutschen Recht auf jeden Fall eine natürliche Person sein. Director einer Limited kann nicht werden, wer gerade ein EU-Insolvenzverfahren in England durchläuft. Ein deutsches Insolvenzverfahren hingegen steht der Bestellung zum Director nicht entgegen.

2. Limited-Geschäftsführer (Director): Funktion, Rechte und Pflichten?

Der oder die Directors besitzen das ausschließliche Recht, die Limited gegenüber Dritten zu vertreten und damit Verträge jeder Art im Namen der Limited abzuschließen. Als Besonderheit im englischen Gesellschaftsrecht kann auch der Secretary alle Erklärungen gegenüber Behörden abgeben, der als Gehilfe des Directors in Behördenfragen gleichfalls zu ernennen ist. Allerdings bleibt der Director trotz Secretary dafür verantwortlich, dass alle Erklärungen gegenüber Behörden wie beispielsweise Steuererklärungen oder Anual Return rechtzeitig und richtig abgegeben werden.

3. Limited-Gesellschafter (shareholder): Funktion, Rechte und Pflichten?

Der oder die Gesellschafter (shareholder) der Limited sind die Eigentümer. Er bzw. sie gründen die Gesellschaft und sie benennen den Director. Der oder die Gesellschafter sind nicht dazu berechtigt, die Gesellschaft zu führen und dürfen sich nicht in die täglichen Geschäfte einmischen.  Mischen sie sich dennoch ein, droht ihnen die Haftung als faktischer Geschäftsführer, sollte die Unternehmung schief gehen.

4. Kann die Limited auch in England versteuern?

Ja kann sie und das birgt so manchen Vorteil. Zwar sind die Steuersätze in England und Deutschland nahezu gleich. Aber der enorme Vorteil einer Versteuerung in England besteht darin, dass das englische Finanzamt nahezu jede Ausgabe anerkennt. Beispielsweise darf man Flugtickets, Hotels, Geschäftsessen usw. eins zu eins als Kosten absetzen. Von Schikanen, Gerechtigkeitswahn und Pingeligkeiten wie bei deutschen Finanzämter üblich, wird der Unternehmer in England verschont.

5. Limited-Secretary, Funktion Rechte und Pflichten?

Den Secretary gibt es nur im englischen Gesellschaftsrecht. Er ist der Gehilfe des Directors in allen Behördensachen, wie Anual Return,  Steuererklärung, usw. Der Secretary darf die Limited NUR gegenüber Behörden vertreten, für alle anderen Personen und Verträge bleibt ausschließlich der Director zuständig. Der Secretary kann auch eine andere Limited sein.

6. Wie berechnet die Limited die Umsatzsteuer?

Die Limited mit deutscher Niederlassung berechnet die Mehrwertsteuer wie ein ganz normales deutsches Unternehmen nach dem Umsatzsteuergesetz. Bei einem Umsatz unterhalb von 50.000 EUR und im Vorjahr weniger als 17.000 EUR muss die Limited als Kleingesellschaft keine Mehrwertsteuer berechnen. Dies entspricht einem Preisvorteil von 19% gegenüber steuerpflichtigen Gesellschaften. Versteuert die Limited in England, muss sie erst ab einem Jahresumsatz von 58.000 GBP die Mehrwertsteuer zu berechnen (VAT, derzeit bei 17,5%).

7. Limited in der Insolvenz, wann haften Director und Gesellschafter?

Während die Insolvenzschleppung einer Limited in England nicht strafbar ist, kann der Director den Gläubigern gegenüber mit seinem Privatvermögen haften.
Die Voraussetzungen der persönlichen Haftung entsprechen den üblichen Haftungsgesetzen bei deutschen Gesellschaften: Der Director haftet für den Schaden, der den Gläubigern aufgrund der nicht rechtzeitigen Antragstellung entstanden ist - was auch immer das ist. Den Schaden berechnen kann in der Regel nur der Insolvenzverwalter.

8. Ist ein Arbeitsvertrag zwischen Limited und Director erforderlich oder reicht allein die Bestellung zum Director?

Ein Director ist gegenüber einer Limited auf zweierlei Art verbunden: Erstens: Kraft seiner Bestellung wird er ORGAN der Gesellschaft. Damit erwirbt er vor allem Pflichten, wie Abgabe der Steuererklärung usw. Zweites: Mit der Unterzeichnung eines Geschäftsführer-Vertrages entsteht ein Arbeitsverhältnis mit  Lohn- und sonstigen Ansprüchen eines Arbeitnehmers. Der Director muss nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis haben, es reicht aus, wenn er die Gesellschaft als Organ führt. Aber irgend wann einmal wird das Finanzamt fragen, warum die Arbeit des Geschäftsführers nicht entlohnt (und damit versteuert) wird und eine Steuerhinterziehung unterstellen. Deshalb ist es langfristig besser, für den Director auch ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

9. Limited in der Insolvenz, was tun, wenn die Limited pleite geht?

Wenn eine Limited mit selbständiger deutscher Niederlassung pleite geht, sollte der Director wissen, dass zwar nach der Insolvenzordnung eine Insolvenzantragspflicht besteht. Der Director haftet den Gläubigern gegenüber auch persönlich mit seinem privaten Vermögen für den Schaden, den er bei den Gläubigern durch das verspätete Stellen des Insolvenzantrages verursacht hat. Leider ist die Insolvenzverschleppung nach einer Verschärfung der Insolvenzordnung nunmehr ebenfalls wie bei GmbHs strafbar.

10. Kann ich die Limited von Treuhändern führen lassen?

Grundsätzlich ja. In England ist es sogar üblich, dass sämtliche Funktionen, also Gesellschafter, Director, Secretary von einem Treuhänder geführt werden.
Egal was Gründungsagenturen schreiben: Für das deutsche Recht ist das Führen der Gesellschaft von Treuhändern ungeeignet. Lediglich der Treuhand-Secretary macht Sinn und das nur weil er vollständig in England sitzt und nur nach englischem Recht zu beurteilen ist.



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